Fälligkeitsfrist von 50 Tagen für Branntweinsteuer "absolute Schmerzgrenze"
Berlin: (hib/VOM) Mehrere Sachverständige haben am Mittwochnachmittag betont, dass die Verkürzung der Fälligkeitsfrist für Branntweinsteuer von bisher durchschnittlich 70 Tagen auf 50 Tage die "absolute Schmerzgrenze" darstellen würde. Wie Martin Kieffer vom Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses zum Entwurf der Regierung zur geplanten Änderung des Branntweinmonopolgesetzes ( 16/913) erläuterte, seien die Brennereien auch vom Zahlungsverhalten des Handels abhängig, das durch eine Fristverkürzung nicht besser werde. Bei der Kaffeesteuer ist geplant, die Fälligkeitsfrist von 46 auf 35 Tage zu verkürzen. Dazu sagte Winfried Tigges von Deutschen Kaffee-Verband, es gebe Großdiscounter in Deutschland, die inzwischen Zahlungsziele von 60 Tagen verlangen und wegen des starken Wettbewerbs auch bekommen würden. Eine durchschnittliche Zahlungsfrist im Kaffeehandel von 30 Tagen, wie sie von Christian Przybylski vom Bundesrechnungshof genannt worden war, ist nach Ansicht Tigges' nicht nachvollziehbar. Harald Brugger vom Bundesverband der Obstverschlussbrenner sieht aufgrund der Fristverkürzung Probleme auf seine Mitgliedsfirmen zukommen. Der Handel sei im Hinblick auf Zahlungsfristen nicht bereit, Kompromisse einzugehen.
Neben der Neuregelung der Fälligkeitsfristen bei den Verbrauchsteuern zielt der Regierungsentwurf darauf ab, mit Wirkung vom 1. Oktober dieses Jahres an alle staatlichen Beihilfen für Kornbranntwein-Brennereien abzuschaffen. Damit soll eine Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2004 umgesetzt werden. Gestrichen werden soll auch der besondere Zuschlag zum Übernahmepreis für Kornalkohol von rund 8.000 Abfindungsbrennereien, der an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) abgeliefert wird. Davon erhofft sich die Regierung eine Einsparung von rund 500.000 Euro. Die Kornbranntweinhersteller, rund 240 Brennereien, liefern Getreidealkohol an die BfB ab, die diesen Alkohol als neutralen Ethylalkohol vermarktet. Diese gewerblichen Brennereien scheiden zum 1. Oktober aus dem Branntweinmonopol aus, da die Deutsche Kornbranntwein-Vermarktung GmbH ihren Auftrag, den im Branntweinmonopol hergestellten Kornbranntwein zu vermarkten, bereits im Juni 2004 zurückgegeben hat.
Nach Darstellung von Gerald Erdrich vom Bundesverband der Deutschen Klein- und Obstbrenner richtet sich das Vorgehen der EU gegen die staatliche Stützung von Kornalkohol ausschließlich auf die Brennereien, die im Branntweinmonopol erzeugt haben. Nicht davon betroffen sei der Kornalkohol aus den vor allem süddeutschen Abfindungsbrennereien, der nicht über das Branntweinmonopol verkauft wurde. Die erhofften Einsparungen von 500.000 Euro sind nach Meinung Erdrichs und anderer Sachverständiger nicht zu erwarten, da diese Kleinbrennereien die Möglichkeit hätten, statt Korn Obst zu Alkohol zu destillieren und darauf den vollen Zuschlag erhalten könnten. Wenn sich die betriebswirtschaftlichen Daten verschlechtern, würden sie vermehrt davon Gebrauch machen, prognostizierte der Sachverständige.
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