Landwirtschaftliche Sozialversicherung: Bundesrat fühlt sich ignoriert
Berlin: (hib/MPI) Der Bundesrat sieht sich bei der Reform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nicht ausreichend von der Bundesregierung einbezogen. In ihrer Stellungnahme ( 16/6738) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/6520) schreibt die Länderkammer, fast alle Hinweise und Anregungen der Länder seien von der Bundesregierung "ignoriert" worden. Gleichwohl begrüßt der Bundesrat die geplante Abfindungsaktion, bezweifelt aber, "dass diese auf der Basis einer veralteten Kapitalwerttabelle des vergangenen Jahrhunderts ausreichend attraktiv und damit erfolgreich sein kann". Der Bundeszuschuss für die landwirtschaftliche Unfallversicherung soll laut Entwurf im Jahr 2010 von 200 Millionen Euro auf 100 Millionen Euro reduziert werden. Die Einsparungen sollen unter anderem dadurch erreicht werden, dass Beziehern kleinerer Renten aus der Unfallversicherung von 2008 an eine Abfindung angeboten wird.
Die Regierung erwidert in ihrer Gegenäußerung, dass die Kapitalwerte geltendem Recht entsprächen. Deshalb könnten für die besonderen Abfindungen keine günstigeren Kapitalwerte angesetzt werden. Ferner lehnt die Regierung die Forderung der Länderkammer ab, die Beibehaltung der Bundesbeteiligung in Höhe von 200 Millionen Euro über das Jahr 2009 hinaus gesetzlich zu verankern. Über die Höhe der Bundeszuschüsse werde im Rahmen der jeweiligen Aufstellung des Bundeshaushaltes zu entscheiden sein. Im Übrigen würden die Empfehlungen des Bundesrates wie in jedem Gesetzgebungsverfahren eingehend geprüft, "ohne dass es hierzu einer besonderen Aufforderung bedarf".
Die Bundesregierung wird darüber hinaus den Vorschlag des Bundesrates nicht aufgreifen, der Selbstverwaltung Gelegenheit zu geben, einen eigenen Vorschlag zur künftigen Lastenverteilung zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu erarbeiten. Die Länder hatten dazu angeregt, eine Frist bis zum 30. Juni 2010 zu setzen, um die Auswirkungen des spätestens zum 1. Januar 2010 in Kraft tretenden risikobezogenen Beitragsbemessungsmaßstabs sowie der Abfindungsaktion ausreichend berücksichtigen zu können.
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