Regierung will flexiblere Deckungsvorschriften für Pensionsfonds prüfen
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will der Bitte des Bundesrates entsprechen, eine Flexibilisierung der Deckungsvorschriften für Pensionsfonds zu prüfen. Dies geht aus ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme der Länderkammer ( 16/6966) zur neunten Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ( 16/6518) hervor. Der Bundesrat hatte argumentiert, die Deckungsvorschriften seien in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern restriktiver gefasst, was sich nachteilig auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit inländischer Pensionsfonds auswirke. Die derzeitige Verpflichtung des Arbeitgebers, eine vorübergehende Unterdeckung des Pensionsfonds von mehr als fünf Prozent sofort durch eine Bankbürgschaft oder Garantie auszugleichen, belaste die Liquidität des Arbeitgebers und mache ausländische Pensionsfonds attraktiver, die in ihrem Herkunftsland keiner vergleichbaren Regelung unterliegen. Dies wirke sich im Ergebnis nachteilig auf den Finanzstandort Deutschland aus.
Die Regierung lehnt dagegen einen weiteren Vorschlag des Bundesrates ab, dass ein Widerspruch und eine Klage gegen die Übertragung von Versicherungsverträgen auf andere Versicherungsunternehmen diese Übertragung nicht verzögern dürften. Der Bundesrat hatte vorgebracht, die Blockade einer solchen Transaktion, die schon durch den Widerspruch eines einzigen Versicherten ausgelöst werden könne, habe verheerende finanzielle Folgen für die beteiligten Unternehmen und könne die gesamte Transaktion wirtschaftlich sinnlos machen, selbst wenn nach mehrjährigem Gerichtsverfahren festgestellt werde, dass die Transaktion zu Recht genehmigt wurde. Der Bundesrat hält eine solche Blockade für unverhältnismäßig, da die Interessen des Versicherten durch Prüfungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz bereits gewährleistet seien. Dem hält die Regierung entgegen, dass es in den vergangenen Jahren mehrere umfangreiche Unternehmensumstrukturierungen in der Versicherungswirtschaft gegeben habe, ohne dass Versicherte ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgenutzt hätten und es dadurch zu Problemen gekommen sei. Wenn im Einzelfall der Rechtsschutz beschränkt werden müsse, könne ein Verwaltungsgericht bereits dies nach geltendem Recht anordnen, so die Regierung.
Sie will darüber hinaus den Vorschlag des Bundesrates prüfen, dass Lebensversicherungsunternehmen "im Notfall" Mittel aus der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung einsetzen dürfen, um unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen und um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Entsprechende Notfallsituationen sind nach Auffassung der Länderkammer durchaus realistisch, etwa wenn die vorhandenen Deckungsrückstellungen für die Rentenversicherung wegen einer deutlich gestiegenen Lebenserwartung nicht mehr ausreichen sollten.
Schließlich lehnt die Regierung auch den Vorschlag des Bundesrates ab, das geplante Aufrechnungsverbot für Rückversicherungsunternehmen gegen Forderungen des Erstversicherungsunternehmens zu streichen. Nach Auffassung der Länder würden damit Rückversicherungsunternehmen unangemessen benachteiligt. Die Begründung, wonach bei einer Aufrechnungsmöglichkeit für Rückversicherungsunternehmen die Versicherten gefährdet werden könnten, weil eine solche Aufrechnung das Sicherungsvermögen schmälern würde, gehe an der Realität vorbei. Das Aufrechnungsverbot hätte zur Folge, so der Bundesrat, dass die jeweiligen Ansprüche aus den Rückversicherungsverhältnissen nicht mehr aufgerechnet werden könnten. Dagegen argumentiert die Regierung, dass bei der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens die Ansprüche der Versicherten Vorrang vor den Ansprüchen aller anderen Gläubiger haben müssten. Durch eine Aufrechnungsmöglichkeit könnten Rückversicherer diesen Vorrang umgehen und sich damit eine "privilegierte Gläubigerstellung" verschaffen. Vom Aufrechnungsverbot seien aber lediglich Forderungen eines Versicherungsunternehmens gegen den Rückversicherer betroffen, die zum Sicherungsvermögen gehören, aus dem die privilegierten Ansprüche der Versicherten aus Lebens- und Rentenversicherungen erfüllt werden. Bei Schadensversicherungen, die mehr als drei Viertel des Rückversicherungsgeschäfts ausmachten, gebe es solche Forderungen praktisch überhaupt nicht, heißt es in der Gegenäußerung.
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