Elbvertiefung: Beweislastumkehr gefordert!

Neue Risiken für Elbvertiefung durch Planungsbeschleunigung?

August 2006

„Die geplante Fahrrinnenanpassung der Elbe ist als Projekt im Kabinettsentwurf des Infrastruktur-Planungsbeschleunigungsgesetzes enthalten.“,  berichtet die SPD-Bundestagsabgeordnete Dr. Margrit Wetzel unserer Zeitung.


Zukünftig müssten dann Vorarbeiten geduldet werden, es gäbe Präklusionsfristen für Umweltvereinigungen, die Möglichkeit zum Verzicht auf Erörterungstermine, z. B. wenn keine Einwendungen oder Stellungnahmen vorlägen und das Wichtigste: der Rechtswegs werde auf eine Instanz verkürzt!


Was für Straßen- und Bahnplanungen von vielen für notwendig gehalten wird, könnte sich für die Elbvertiefung als Bumerang erweisen, meint die Küstenabgeordnete Wetzel. „Insbesondere die Notwendigkeit, Einwendungen vorzubringen und die Tatsache, dass zukünftig dann für das Wasserstraßenprojekt beim Rechtsweg nur noch eine Instanz zuständig ist, sollte uns alle wachsam machen. In der Konstellation „große Koalition“ zweifle ich nicht daran, dass es eine Mehrheit für den Gesetzentwurf geben wird, es wird mit Sicherheit nicht gelingen, das Projekt „Elbe“ als Maßnahme auszunehmen.“  Deshalb macht sie rechtzeitig auf die anstehende Änderung aufmerksam  – schon bevor sie beschlossen und in Kraft getreten ist.

 Außerdem gibt es weitere neue Informationen:

Der Bund sichert sich außerdem gegenüber den Hauptbegünstigten bei der geplanten Fahrrinnenvertiefung mittel einer „Risikofreistellungserklärung“ ab.

Der mit der Freistellungserklärung von den Ländern – im Falle der Elbvertiefung vom Land Hamburg - übernommene Beitrag besteht zum einen darin, für nachteilige Wirkungen des Ausbaus der Bundeswasserstraße auf ihren eigenen Anlagen selbst aufzukommen. Daneben stellen die Länder den Bund von Forderungen Dritter wegen nicht vorhersehbarer Wirkungen des Ausbaus der Bundeswasserstraße frei.

Beides steht unter der Bedingung, dass die Maßnahmen nach dem Stand der Technik ordnungsgemäß  - sowie mögliche und angezeigte Vorsorgemaßnahmen - durchgeführt werden.

Dabei handelt es sich um Wirkungen, mit denen aufgrund der Planunterlagen nicht zu rechnen ist, weil sie entweder in den Planunterlagen gar nicht vorkommen oder weil sie ausdrücklich ausgeschlossen werden. Hieraus ergibt sich, dass entsprechende Einwendungen im Planfeststellungsverfahren als unbegründet zurückgewiesen werden.

Alle Auswirkungen, mit denen nach den Planunterlagen zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können und daher zur Anordnung von Maßnahmen, Entschädigung, Vorbehalten und Beweissicherungsmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss führen, fallen nicht hierunter.

Die Freistellung von Forderungen Dritter bedeutet nicht, dass diese sich unmittelbar an die Länder wenden. Die Dritten stellen bei der Planfeststellungsbehörde einen Antrag auf nachträgliche  Entscheidung wegen nicht vorhersehbarer Wirkungen des Vorhabens.

Die Planfeststellungsbehörde führt daraufhin das sog. Nachtragsverfahren durch.

Erst wenn die Vorraussetzungen vorliegen, kommt es zur Anordnung von Maßnahmen oder Entschädigung durch die Planfeststellungsbehörde, für die der Träger des Vorhabens als Anspruchsgegner zunächst in Vorlage zu treten hat.

Dies gilt auch für die Verschlickung von Nebenflüssen und Sportboothäfen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Wetzels Forderung: „Die Krux an der Sache könnte – wie immer – die Beweislast sein: ist die Elbvertiefung Schuld an den Schäden? Solange der Geschädigte die Beweislast dafür trägt, können die Hamburger sich auf dem geduldigen Papier gut ausruhen. Deshalb fordere ich die Beweislastumkehr für Schäden aus der Elbvertiefung: dann müsste Hamburg beweisen, dass es andere Ursachen für die Schäden gibt.“

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