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Kurzfristige Beschäftigung:

Aufatmen bei den Zeitungsverlegern und der Gastronomie

Januar 2000

"Endlich bekommen wir die verbindliche Regelung für kurzfristige Beschäftigung, die von der Gastronomie und den Zeitungsverlegern zu Recht gefordert wurde!" freut sich die SPD-Bundestagsabgeordnete Dr. Margrit Wetzel, die diese Nachbesserung zu den Ausführungsbestimmungen des 630-DM-Gesetzes seit langem immer wieder gefordert hatte.

Die Neuregelung soll ab 1. Januar 2000 zur Geltung kommen.

Kurzfristige Beschäftigung – in Abgrenzung zur geringfügigen Beschäftigung – liegt dann vor, wenn ein Rahmenarbeitsvertrag auf ein Jahr begrenzt bleibt und für das Jahr maximal 50 Arbeitstage vorsieht. Neue Verträge dürfen erst nach Ablauf von 2 Monaten abgeschlossen werden, die Arbeitstage müssen auch in solchen neuen Verträgen auf das Jahr summiert unter 50 Tagen bleiben. "Wiederholter Einsatz gleicher Arbeitskräfte gilt unter diesen Bedingungen nicht als regelmäßige Beschäftigung, weil der Saison-/ oder Aushilfscharakter gewährleistet bleibt," betont Margrit Wetzel: "die Arbeitnehmer/innen dürfen diese Beschäftigung neben ihrer anderen Erwerbstätigkeit ausüben, ohne steuerpflichtig oder sozialversicherungspflichtig für die kurzfristige Beschäftigung zu werden." Der Arbeitgeber muß keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zahlen (wie bei der geringfügigen Beschäftigung), sondern zahlt eine pauschale Steuer von 25% auf die Lohnsumme.

Allerdings: Mehrere kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmer/innen werden zusammengerechnet und dürfen insgesamt die 50 Tage im Jahr nicht überschreiten.

"Damit dürften die Probleme gelöst sein, mit denen das 630-DM-Gesetz beim Einsatz von Aushilfen im Spitzenbedarf in der Gastronomie und bei den Wochenblättern über das Ziel

hinausgeschossen war!" ist sich die SPD-Politikerin Margrit Wetzel sicher.

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