Tauglichkeitsanforderungen für Segelflieger 

Oktober 2004

Keine Verschärfung der Vorschriften für Teilnehmer an Schnupperkursen

 Schnupperkurse für Segelflieger sind weder in den Regelungen der europäischen Luftfahrtbehörden noch in anderen Rechtsvorschriften enthalten. Teilnehmer an solchen Kursen müssen demnach alle luftrechtlichen Bedingungen erfüllen und unter anderem ein Tauglichkeitszeugnis vorlegen. Dabei sind bisher zwei Fälle zu unterscheiden: Der Interessent ist als Passagier zu betrachten und muss kein Tauglichkeitszeugnis einreichen, wenn er den Segelflug kennen lernen möchte und dieser von einem Fluglehrer durchgeführt wird. Nimmt der Interessent jedoch als Flugschüler an einem Schnupperkurs teil, gilt dieses als Teil der Ausbildung. Ein Tauglichkeitszeugnis muss vorgelegt werden. „Da sich herausgestellt hat, dass ein großer Anteil von Schnupperkurs-Flugschülern nach Ende des Kurses keine weitere Ausbildung zum Segelflugzeugführer anstrebt, muss das Tauglichkeitszeugnis zukünftig erst vier Wochen nach Beginn der Ausbildung eingefordert werden“ teilt die Bundestagsabgeordnete Dr. Margrit Wetzel mit. Nach der Zustimmung des Bundesrates wird diese Regelung voraussichtlich in der ersten Hälfte des nächsten Jahres rechtsverbindlich. „Entgegen der Meinung vieler Luftsportvereine kann ich hier keine Verschärfung der Vorschriften feststellen“, erläutert die Verkehrspolitikerin. In der EU erworbene Lizenzen werden anerkannt. Für Segelfluginteressierte bietet der Stader Luftsportverein Günther Groenhoff in jedem Frühjahr Schnupperkurse an.

 

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