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Renate Gradistanac
Mitglied des Deutschen Bundestages
SPD
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Erklärung nach § 31 GO der Abgeordneten Peter Friedrich, Dr. Hermann Scheer, Gabriele Hiller-Ohm, Lothar Mark, Renate Gradistanac, Dr. Matthias Miersch, Monika Griefahn, Lothar Binding (Heidelberg) und Dr. Wolfgang Wodarg (alle SPD) zur namentlichen Abstimmung über den Entschließungsantrag zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007); hier: Einzelplan 12 - Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Drucksache 16/3493) (Tagesordnungspunkt II)

Der von der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der SPD vorgelegte Entschließungsantrag zum Einzelplan 12 des Haushaltsgesetzes 2007 (Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) (Drucksache 16/3493) sieht vor, dass der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung möglichst bis zum 31. März 2007 den Referentenentwurf eines Privatisierungsgesetzes vorlegt. Dieses Gesetz soll die Modalitäten einer Kapitalprivatisierung der Deutschen Bahn AG beinhalten und dabei unterschiedliche Zielsetzungen berücksichtigen, die ebenfalls in dem vorliegenden Entschließungsantrag enthalten sind. Wir können diesem Antrag der Regierungsfraktionen nicht zustimmen, da die Zielsetzungen, die dem Antrag zufolge einem Privatisierungsgesetz zugrunde gelegt werden sollen, zu ungenau definiert und nach unserem Rechtsverständnis widersprüchlich sind.

Unabhängig davon sind wir der Auffassung, dass vorliegender Entschließungsantrag lediglich der Charakter eines Prüfauftrages an die Bundesregierung zukommen darf. Die grundsätzliche Entscheidung eine Privatisierung der Deutschen Bahn AG kann die heutige Abstimmung des Deutschen Bundestages nicht vorweggenommen werden. Vielmehr interpretieren wir den Antrag dahin gehend, dass die Bundesregierung durch ihn aufgefordert wird, durch die Erarbeitung Privatisierungsgesetzes zu prüfen, ob die in dem Antrag enthaltenen Zielsetzungen juristisch miteinander in Einklang gebracht werden könnten.

Nach unserem Rechtsverständnis sind diese Zielsetzungen jedoch inhaltlich widersprüchlich und nicht miteinander vereinbar. Die unter den Punkten I.2, I. und I.5 des Entschließungsantrags formulierten Ziele sehen einerseits vor, dass der Bund Eigentümer der Schieneninfrastruktur bleiben soll, die aber andererseits von Deutschen Bahn AG bilanziert werden würde. Es scheint, dass diese Vorgaben rechtlich nicht zufrieden stellend umsetzbar sind. Wir haben die Befürchtung, dass die unmittelbaren Eigentumsrechte des Bundes mit den entsprechenden politischen Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten auf die Entwicklung und Bewirtschaftung Schieneninfrastruktur im Falle einer Bilanzierung dieser Schieneninfrastruktur sowie der Bahnhöfe und weiterer Immobilien bei der Deutschen Bahn AG so erheblich beschnitten werden würden, dass sich die beim verbleibenden Eigentumsrechte nicht mit dem grundgesetzlichen Infrastrukturauftrag nach Art. 87 e unseres Grundgesetz vereinbaren ließen. Eine Bilanzierung Schieneninfrastruktur bei der Deutschen Bahn AG scheint einer Sicherung des staatlichen Eigentums an der Eisenbahninfrastruktur sowie der staatlichen Verantwortung die flächendeckende Gewährleistung derselben entgegenzustehen und könnte dann auch nicht den verkehrlichen Zielen der Bahnreform von 1994 gerecht werden.