Erklärung
nach § 31 GO der Abgeordneten Peter Friedrich, Dr. Hermann
Scheer, Gabriele Hiller-Ohm, Lothar Mark, Renate Gradistanac, Dr.
Matthias Miersch, Monika Griefahn, Lothar Binding (Heidelberg) und
Dr. Wolfgang Wodarg (alle SPD) zur namentlichen Abstimmung
über den Entschließungsantrag zu dem Entwurf eines
Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007); hier:
Einzelplan 12 - Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Drucksache 16/3493)
(Tagesordnungspunkt II)
Der von der
Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der SPD vorgelegte
Entschließungsantrag zum Einzelplan 12 des Haushaltsgesetzes
2007 (Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) (Drucksache 16/3493) sieht vor,
dass der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
möglichst bis zum 31. März 2007 den Referentenentwurf
eines Privatisierungsgesetzes vorlegt. Dieses Gesetz soll die
Modalitäten einer Kapitalprivatisierung der Deutschen Bahn AG
beinhalten und dabei unterschiedliche Zielsetzungen
berücksichtigen, die ebenfalls in dem vorliegenden
Entschließungsantrag enthalten sind. Wir können diesem
Antrag der Regierungsfraktionen nicht zustimmen, da die
Zielsetzungen, die dem Antrag zufolge einem Privatisierungsgesetz
zugrunde gelegt werden sollen, zu ungenau definiert und nach
unserem Rechtsverständnis widersprüchlich
sind.
Unabhängig davon sind wir der Auffassung, dass
vorliegender Entschließungsantrag lediglich der Charakter
eines Prüfauftrages an die Bundesregierung zukommen darf. Die
grundsätzliche Entscheidung eine Privatisierung der Deutschen
Bahn AG kann die heutige Abstimmung des Deutschen Bundestages nicht
vorweggenommen werden. Vielmehr interpretieren wir den Antrag dahin
gehend, dass die Bundesregierung durch ihn aufgefordert wird, durch
die Erarbeitung Privatisierungsgesetzes zu prüfen, ob die in
dem Antrag enthaltenen Zielsetzungen juristisch miteinander in
Einklang gebracht werden könnten.
Nach unserem
Rechtsverständnis sind diese Zielsetzungen jedoch inhaltlich
widersprüchlich und nicht miteinander vereinbar. Die unter den
Punkten I.2, I. und I.5 des Entschließungsantrags
formulierten Ziele sehen einerseits vor, dass der Bund
Eigentümer der Schieneninfrastruktur bleiben soll, die aber
andererseits von Deutschen Bahn AG bilanziert werden würde. Es
scheint, dass diese Vorgaben rechtlich nicht zufrieden stellend
umsetzbar sind. Wir haben die Befürchtung, dass die
unmittelbaren Eigentumsrechte des Bundes mit den entsprechenden
politischen Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten auf die
Entwicklung und Bewirtschaftung Schieneninfrastruktur im Falle
einer Bilanzierung dieser Schieneninfrastruktur sowie der
Bahnhöfe und weiterer Immobilien bei der Deutschen Bahn AG so
erheblich beschnitten werden würden, dass sich die beim
verbleibenden Eigentumsrechte nicht mit dem grundgesetzlichen
Infrastrukturauftrag nach Art. 87 e unseres Grundgesetz vereinbaren
ließen. Eine Bilanzierung Schieneninfrastruktur bei der
Deutschen Bahn AG scheint einer Sicherung des staatlichen Eigentums
an der Eisenbahninfrastruktur sowie der staatlichen Verantwortung
die flächendeckende Gewährleistung derselben
entgegenzustehen und könnte dann auch nicht den verkehrlichen
Zielen der Bahnreform von 1994 gerecht werden.
|