Recht. Der Bundesrat will Gefangene notfalls auch gemeinschaftlich während der Ruhezeit unterbringen lassen. Der Anspruch auf Einzelunterbringung sei aus dem Strafvollzugsgesetz zu streichen, fordert die Länderkammer in einem Gesetzentwurf ( 15/2773) und argumentiert, auch 27 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes habe der Anspruch der Gefangenen auf Einzelunterbringung nicht erfüllt werden können.
Ein Großteil der Inhaftierten werde auch zur Ruhezeit gemeinschaftlich untergebracht. Inzwischen machten Gefangene aber zunehmend ihren Anspruch auf Einzelunterbringung gerichtlich geltend. Gerichte wie das Landgericht Hannover sprächen Gefangenen Schmerzensgeld wegen Verletzung des Unterbringungsgebots zu. Ziel des Entwurfes sei es daher, die gemeinschaftliche Unterbringung - etwa, wenn es die räumlichen Verhältnisse der Anstalt nicht anders zulassen - als zulässige Inhaftierungsform anzuerkennen.
Die Bundesregierung macht deutlich, sie könne dem Anliegen nicht folgen, denn damit werde der "unbestritten sinnvolle Grundsatz der Einzelunterbringung" aufgrund finanzieller Erwägung "aufgeweicht", beseitige somit eine der "Errungenschaften des modernen Strafvollzugs" und führe zu einer Legalisierung bestehender Überbelegung. bob