Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat 27. April in Straßburg die im Oktober 1998 vom Fürstentum Monaco beantragte Mitgliedschaft im Europarat grundsätzlich befürwortet. Bis die Aufnahme durch das Komitee der 45 Außenminister tatsächlich vollzogen werden kann, wird jedoch noch geraume Zeit vergehen. Zuvor muss das Land erst noch den Nachweis seiner staatlichen Souveränität erbringen, die bis heute zu einem nicht unerheblichen Teil von Frankreich ausgeübt wird. Bis dahin soll der Kleinstaat in der Versammlung mit zwei Abgeordneten den "besonderen Gaststatus" erhalten.
Doch allein durch die wachsende Zahl der Mitgliedsländer wird der Europarat nicht bedeutender und unter vier Augen wurden erhebliche Zweifel laut, ob Monaco jemals in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen im Europarat zu erfüllen. Zwar hat das Fürstentum mit fast 30.000 Einwohnern sogar ein wenig mehr Wohnbürger als Liechtenstein, aber davon sind nur 5.000 oder 17 Prozent Monegassen. Hinzu kommen noch 25.000 Beschäftigte, die in Monaco arbeiten, aber in Frankreich wohnen.
Wie schwer sich auch die Europaratsversammlung mit der Aufforderung des Ministerkomitees von 1998 tat, eine Stellungnahme zu dem Beitrittsgesuch auszuarbeiten, zeigt, dass sie dazu mehr als fünf Jahre brauchte und zwei Verfassungsrechtler zu Rate ziehen musste. Diese kamen zu dem Schluss, dass die Ausübung von Monacos Souveränität durch die mit Frankreich geschlossenen Verträge beträchtlich eingeschränkt gesehen werde. Ursache ist die französisch-monegassische Konvention von 1930, nach der höhere Stellen in der monegassischen Regierung, einschließlich des Ministerpräsidenten, und im Staatsdienst durch französische Beamte zu besetzen sind.
Als erste Bedingung, neben der üblichen Aufforderung, möglichst schnell und umfassend das Vertragswerk des Europarates von der Menschenrechtskonvention bis zur Sozialcharta in das nationale Recht zu übernehmen, verlangt deshalb die Europaratsversammlung, dass die Befugnisse des Nationalrates (Parlament) innerhalb von fünf Jahren erheblich ausgeweitet werden. Das müsse bei der Überwachung der Regierungstätigkeit, der jährlichen Vorlage eines Regierungsprogramms, beim Recht auf Gesetzesinitiativen und in der Haushaltsdebatte geschehen. Danach müsse die Rechtsordnung im Sinne der Normen des Europarats reformiert werden, so bei den Gesetzen über die Staatsbürgerschaft, zur Presse- sowie zur Versammlungs- und Vereinsfreiheit als auch bei der Umsetzung des Grundsatzes der Gleichheit von Mann und Frau. Sobald zwischen Monaco und Frankreich die Verhandlungen über die Konvention von 1930 gediehen sind, könne Monaco Mitglied werde. H. H.