Familie. Die CDU/CSU-Fraktion möchte die Möglichkeit, eine Abtreibung nach medizinischer Indikation zu einem späten Zeitpunkt in der Schwangerschaft vorzunehmen, erschweren und fordert von der Bundesregierung eine entsprechende Nachbesserung des 1995 verabschiedeten Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes.
Dazu heißt es in ihrem Antrag ( 15/3948) weiter, um Spätabtreibungen zu erschweren, soll die pränatale Diagnostik, die Auskunft über mögliche Gesundheitsschädigungen des Kindes geben kann, mit einer vorausgehenden, umfassenden Beratung durch einen fachkundigen Arzt verbunden sein. Außerdem soll die medizinische Beratung "in angemessener Weise" um eine psycho-soziale Komponente erweitert werden. Im Weiteren sollen die Krankenkassen für die pränatale Diagnostik nur dann die Kosten übernehmen, wenn die Schwangere sich in der vorgeschriebenen Weise hat beraten lassen.
Über das Vorliegen einer medizinischen Indikation im Zusammenhang mit einer Behinderung des ungeborenen Kindes soll nach den Vorstellungen der Unionsfraktion künftig ein interdisziplinär besetztes Kollegium aus Frauenheilkundlern, Kinderheilkundlern, Psychologen und Humangenetikern entscheiden, um die Feststellung auf eine breitere Basis zu stellen. Die Fraktion fordert ferner, dass bei Vorliegen einer medizinischen Indikation vor einem Schwangerschaftsabbruch drei Tage Bedenkzeit eingehalten werden sollten, sofern das Leben der werdenden Mutter nicht akut gefährdet ist.
Zur Begründung führt die Union an, das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber in einer Entscheidung über die inhaltlichen Anforderungen an eine gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs ausdrücklich eine Beobachtung- und Nachbesserungspflicht auferlegt. Dem Konzept zum Lebensschutz sei die Regierung nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Ein Schwangerschaftsabbruch nach medizinischer Indikation wurde letztmals dahingehend erweitert, dass auch die gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren berücksichtigt werden müssten. Ein Schwangerschaftsabbruch gelte deshalb nicht mehr als rechtswidrig, wenn er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt sei, um die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden könne.
Die Unionsfraktion gibt in ihrer Initiative auch zu bedenken, dass die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bis zur Geburt zeitlich unbegrenzt möglich ist. Sie prangert dabei die Option an, dass auch in der
22. Schwangerschaftswoche noch ein Abbruch vorgenommen werden könne. Die Union bezieht sich weiter auf Angaben des Statistischen Bundesamtes, denen zufolge im Jahre 2003 von insgesamt 128.030 gemeldeten Schwangerschaftsabbrüchen 217 nach der 23. Woche erfolgten. sas