Finanzen. Der Bundestag hat am 19. Mai den Regierungsentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen ( 16/913) mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Linksfraktion in geänderter Fassung angenommen. Das Plenum folgte einer Empfehlung des Finanzausschusses ( 16/1523).
Entgegen der Absicht der Bundesregierung, mit Wirkung vom 1. Oktober dieses Jahres alle staatlichen Beihilfen für Kornbranntwein-Brennereien abzuschaffen, bleibt es nun doch beim Rohstoffzuschlag für so genannte Abfindungsbrennereien, das sind landwirtschaftliche Kornbranntweinhersteller, die ihren Rohalkohol als Getreidealkohol an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abliefern. Wäre der Zuschlag entfallen, hätte dies den Übernahmepreis, den die Bundesmonopolverwaltung an die Brenner zahlen muss, um rund 20 Prozent gesenkt, so die Koalition in ihrem Änderungsantrag. Die ursprünglich erwarteten Einsparungen der Bundesmonopolverwaltung von 500.000 Euro entfallen somit. Die gewerblichen Brennereien scheiden wie vorgesehen zum 1. Oktober aus dem Branntweinmonopol aus. Der Bundestag beschloss ferner, den Zuschlag nur für Branntwein aus bestimmten Getreidearten, nämlich aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste, beizubehalten. Zudem einigte er sich, die von den Produzenten zu hinterlegende Sicherheitsleistung für die Branntweinsteuer sowie die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer, die bisher den Wert der durchschnittlichen Produktionsmenge von zwei Monaten umfasste, auf den durchschnittlichen Produktionswert eines Monates zu reduzieren. Die Koalition hatte argumentiert, die Sicherheitsleistung sei noch hoch genug, um das Steuerausfallrisiko ausreichend abzusichern.
Eine Mehrheit fand auch eine Entschließung, mit der ein politisches Signal zur Unterstützung der kleinen und mittleren Getreide- und Kartoffelbrennereien gesetzt werden soll. Mit dem Gesetz werden darüber hinaus die Fälligkeitsfristen bei der Branntweinsteuer, der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer verkürzt.