Die Bundestagsverwaltung zahlt der NPD den nach dem Parteiengesetz zum 15. November fälligen vierten Abschlag in Höhe von 277.000 Euro nur gegen eine Sicherheitsleistung aus. Grund dafür sind wesentliche Fehler in den Rechenschaftsberichten der NPD in den Jahren 1997 und 1998, die dazu führen, dass die staatlichen Mittel für diese Jahre zurückgezahlt werden müssten. Sollte sich dies als richtig erweisen, müsste die Partei bereits an sie gezahlte Gelder in Höhe von 870.000 Euro an die Bundestagsverwaltung zurück überweisen. Da es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es gegenüber der NPD zum 15. Februar kommenden Jahres - dem offiziellen Datum der Festsetzung der staatlichen Parteienfinanzierung 2006 - zu Rückzahlungsverpflichtungen kommen könnte, hatte die Bundestagsverwaltung die Zahlung mit einer entsprechenden Auflage versehen. Außerdem hat die Bundestagsverwaltung die Partei aufgefordert, bis Anfang Dezember zu den Rückforderungen Stellung zu nehmen.
Die Steuerfahndung des Finanzamtes Gera und die Staatsanwaltschaft sowie das Amtsgericht Erfurt hatten festgestellt, dass der damalige Vorsitzende des NPD-Landesverbandes Thüringen seit 1996 in 135 Fällen falsche Spendenquittungen ausgestellt hatte. In diesem Zusammenhang war auch ans Licht gekommen, dass der Rechenschaftsbericht, den Parteien nach dem Parteiengesetz vorlegen müssen, zu großen Teilen nicht korrekt war. Im Jahr 1997 waren Spenden in Höhe von über 100.000 Mark und im Jahr 1998 Überweisungen an die Partei in Höhe von über 320.000 Mark von dem NPD-Mitglied falsch eingebucht worden. Nach Abschluss mehrerer Steuer- und Strafverfahren hatte auch die Bundestagsverwaltung nochmals überprüft, inwieweit gegen das Parteiengesetz verstoßen worden war. Da das Gesetz jedoch vorsieht, dass Gelder im Rahmen der Parteienfinanzierung nur ausgezahlt werden dürfen, wenn auch die entsprechenden Rechenschaftsberichte im Wesentlichen vorschriftsmäßig sind, hat die NPD die Gelder aus den Jahren 1998 und 1999 rechtswidrig erhalten. Dementsprechend fordert die Bundestagsverwaltung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen insgesamt 870.000 Euro von der Partei zurück. Dabei muss sowohl der Ermessens- als auch der Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigt werden.
Parteien in Deutschland erhalten für ihre Arbeit nicht mehr wie früher eine Wahlkampfkostenerstattung, sondern eine so genannte allgemeine Finanzierung. Sie setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem Wählerstimmenanteil, der sich nach der Zahl der erzielten Wählerstimmen auf Bundes- und Länderebene richtet und einem Zuwendungsanteil, also den Spenden, Mitglieds- oder Mandatsbeiträgen, die Parteien von Einzelpersonen erhalten. Für die Zahlungen gelten bestimmte Obergrenzen. Auf der Grundlage des jeweiligen Rechenschaftsberichts, in dem diese Zahlungen aufgelistet sind, legt der Bundestagspräsident jeweils im Februar die staatlichen Mittel der Parteienfinanzierung fest. Dieser Rechenschaftsbericht wird von unabhängigen Wirtschaftsprüfern unter die Lupe genommen und anschließend von den Parteien bei der Bundestagsverwaltung eingereicht. Danach wird er von der Bundestagsverwaltung als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. Die Rechenschaftsberichte und weitere Informationen zum Thema Parteienfinanzierung sind unter wwww.bundestag.de abrufbar.