Abschiebung ist ein Zwangsmittel, einen Ausländer zur Ausreise zu zwingen und gegebenenfalls auch in Abschiebehaft zu nehmen. Wenn die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendung vorliegen und hiergegen kein Rechtsmittel (Klage und/oder Eilantrag beim Verwaltungsgericht) mehr möglich ist, leitet die Ausländerbehörde nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) die Abschiebung ein. Dieser geht in der Regel eine Ausreiseaufforderung mit einer Ausreisefrist voraus. Laut dem Migrationsbericht 2005 des Bundesministeriums des Inneren wurden 2004 23.334 Personen tatsächlich abgeschoben.
Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich einer Erlaubnis, die in Form eines Aufenthaltstitels erteilt wird. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet und zweckgebunden erteilt. Dazu gehören zum Beispiel der Wunsch, eine Ausbildung oder ein Studium zu absolvieren, völkerrechtlich humanitäre oder auch familiäre Gründe. Eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht automatisch mit einer Arbeitserlaubnis verbunden.
Knapp 200.000 Menschen leben in Deutschland als "geduldete" Ausländer, die meisten bereits länger als fünf Jahre. Dennoch droht ihnen die Abschiebung in ihre Herkunftsländer. Denn Duldung bedeutet nur eine zeitweilige Aussetzung der Abschiebung. Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde das Ziel verfolgt, die Praxis von "Kettenduldungen" weitgehend abzuschaffen. Nach jahrelangem Streit haben sich die Innenminister von Bund und Ländern bei ihrer Konferenz am 17. November 2006 auf eine Regelung zum Bleiberecht für langjährig Geduldete geeinigt. Danach können "wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige" eine zunächst auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Ein Bleiberecht kann erhalten, wer seit mindestens acht Jahren in Deutschland lebt. Für Familien mit minderjährigen Kindern verkürzt sich der Zeitraum auf sechs Jahre.
Gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sind Flüchtlinge Menschen, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ihr Heimatland verlassen mussten. Als Konventionsflüchtlinge werden Ausländer bezeichnet, die in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention in Deutschland Abschiebungsschutz genießen, auch wenn sie keinen Anspruch auf Asyl nach Artikel 16a des Grundgesetzes haben.
Als Illegale werden jene Ausländer bezeichnet, die unerlaubt und ohne Kenntnis der zuständigen Behörden in ein Land eingereist sind. Zunehmend geschieht dies mit Hilfe von Schlepperbanden.
Migration beschreibt die Prozesse der Zu- und Einwanderung (Immigration) und der Ab- und Auswanderung (Emigration), aber auch der Binnenmigration (Land- oder Stadtflucht). Bei der Migration handelt es sich um einen Wohnortwechsel von Dauer. Migrationsbewegungen werden in der Alltagssprache meist mit politischen oder Wirtschaftsflüchtlingen verbunden. Migration ist kein Phänomen, das erst im Zeitalter der Globalisierung entstanden ist. Schon immer haben sich Menschen, bisweilen ganze Völker, auf die Suche nach einer besseren Heimat gemacht.