Klärschlamm soll nicht mehr in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten ausgebracht werden. Dafür hat sich der Petitionsausschuss am 28. Februar gegen die Stimmen der Linksfraktion mehrheitlich ausgesprochen.
In der Eingabe hatte der Petent sich gegen gesundheitliche Belastungen sowie gegen Geruchsbelästigungen bei der Ausbringung von Klärschlamm in der Nähe von Wohngebieten gewendet. Er forderte, dass Klärschlämme hinreichend auf Schadstoffe untersucht werden müssten und nur auf Flächen verwendet werden dürfen, die mindestens 300 Meter von der nächsten Wohnbebauung entfernt seien.
In der vom Ausschuss eingeleiteten parlamentarischen Prüfung führte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit aus, dass unter anderem wegen der mittlerweile überholten Schadstoffgrenzen der geltenden Klärschlammverordnung aus dem Jahr 1992 die Verordnung novelliert werden soll mit dem Ziek, die Anforderungen an die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung stufenweise wesentlich zu verschärfen. Bei der Neuregelung würden neben den Schwermetallen auch die organischen Schadstoffparameter einer kritischen Überprüfung unterzogen.
Im Übrigen werde auch bewertet, ob die aktualisierten Verwertungsvorgaben auch bestimmte Anforderungen an die Seuchenhygiene des Klärschlamms zu berücksichtigen habe. Im Zusammenhang mit der Einhaltung eines Mindestabstandes zwischen dem Ort der Klärschlammverwertung und der Wohnbebauung werde angestrebt, die Einführung eines Mindestabstandes zur Sprache zu bringen. Deshalb hielt der Petitionsausschuss die vorliegende Eingabe für geeignet, bei den weiteren Überlegungen zur Novellierung der Klärschlammverordnung einbezogen zu werden.