Wer sich auf das Internet verlässt, ist manchmal verlassen. Diese Erfahrung machte ein Petent, der sich beim Petitionsausschuss über die Ablehnung seines Antrages auf Förderung nach dem Aufstiegsförderungsgesetz (AFBG) beschwerte. Er hatte im April 2005 einen Meisterkurs begonnen und einen Antrag auf Förderung nach dem AFBG erst nach seiner ersten Prüfung im November 2005 gestellt.
Der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) habe er entnommen, dass Förderungen noch bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden könnten. Sein Antrag sei jedoch mit der Begründung abgelehnt worden, für den ersten, bereits abgeschlossenen Maßnahmeabschnitt könnten keine Zuschüsse gewährt werden. Dies sei im Gesetz ausdrücklich so geregelt und die Internetseite "irreführend".
Die parlamentarische Prüfung ergab, dass nach dem Gesetz der Petent den Antrag tatsächlich zu spät gestellt habe. Darüber hinaus teilte das BMBF sein Bedauern mit, dass diese Regelung im Internet unter www.meister-bafög.info nicht "klar und eindeutig" formuliert gewesen sei. Das Ministerium sagte zu, die Internetseite zu überarbeiten.
Aus Sicht des Ausschusses war jedoch die Regelung auf der Internetseite nicht nur missverständlich, sondern falsch formuliert. Aufgrund der damaligen Informationen habe der Petent davon ausgehen können, dass er seinen Antrag auf Förderung nach dem AFBG auch noch nach dem ersten Ausbildungsabschnitt stellen konnte. Deshalb beschloss der Ausschuss am 21. März einstimmig, die zugrunde liegende Eingabe der Bundesregierung "zur Berücksichtigung" zu überweisen.