Besitzer von Grundstücken können manchmal böse Überraschungen erleben: werden dort nämlich im Boden giftige Stoffe oder Altlasten entdeckt, muss der Eigentümer nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz für die Entsorgung bezahlen. Dabei gibt es bislang keine Beschränkung des Haftungsumfangs. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2000 in einem Urteil kritisiert und erklärt, dass die Sanierungskosten nicht den Verkehrswert des Grundstücks übersteigen sollten.
Die Fraktion die Linke hatte daher in einem Antrag ( 16/3017 ) gefordert, dass die Kosten für die Altlastensanierung begrenzt werden sollten. Auf Grundlage der Beschlussempfehlung ( 16/4963 ) des Umweltausschusses wurde der Antrag mit den Stimmen der Koalition abgelehnt. Bündnis 90/Die Grünen stimmten für den Antrag, die FDP-Fraktion enthielt sich der Stimme.
Die zu erwartende Verabschiedung einer EU-Bodenschutzrichtlinie nannte die Union als einen Grund für ihre Ablehnung des Antrags. Zudem kopiere der Antrag lediglich eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ohne dabei neue rechtliche Maßstäbe zu setzen.
Auch die SPD verwies darauf, zunächst die geplante EU-Bodenschutzrichtlinie abzuwarten. Sie warnte vor der Gefahr, dass durch eine unklare Begriffsbestimmung eine private Altlastensanierung zu Lasten der öffentlichen Hand drohen könnte. Seitens der FDP wurde der Antrag im Ansatz positiv bewertet, allerdings gab auch die FDP zu bedenken, dass darin nicht geklärt sei, wer die Kosten der Altlastensanierung tragen würde. Auch Bündnis 90/Die Grünen äußerten - trotz ihrer Zustimmung zu dem Antrag - Bedenken, dass das Gesetz nicht den Bundesrat passieren werde, da danach die Bundesländer für unzumutbare Sanierungskosten aufkommen müssten.