PENSIONSFONDS
Wirtschaft befürchtet Wettbewerbsnachteile
Zu restriktiv, zu konservativ: So haben mehrere Sachverständige die Regelung im Versicherungsaufsichtsgesetz bezeichnet, wonach Pensionsfonds zur betrieblichen Altersvorsorge im Falle einer Unterdeckung von mehr als fünf Prozent zum sofortigen "Nachschuss" verpflichtet sind, um die Lücke wieder zu schließen.
In einer Anhörung des Bundestags-Finanzausschusses zur neunten Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes ( 16/6518 ) am 22. Oktober plädierte Florian Swyter von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) dafür, auf die sofortige Nachschusspflicht zu verzichten. Statt dessen sollte das betroffene Unternehmen zunächst verpflichtet werden, die Unterdeckung der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Anschließend sollte ein Ausgleichsplan mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden, um zu einer "liquiditätsschonenden" Lösung zu kommen, ohne die Interessen der Arbeitnehmer zu verletzen. Ebenso schlug Bernhard Wiesner von der Robert Bosch GmbH vor, dass die "dauernde Erfüllbarkeit" eines Pensionsplans auch bei befristeter Unterdeckung als gewährleistet gelten solle, wenn mit Eintritt der Unterdeckung ein Sanierungsplan aufgestellt wird, den die Aufsichtsbehörde genehmigen muss. Entschieden wiesen die Experten die Aussage zurück, 60 Prozent aller Pensionszusagen seien nicht unterlegt.
Professor Reinhold Höfer von der Höfer Vorsorge-Management GmbH & Co. KG betonte, die Aktiva eines Unternehmens deckten seine Pensionszusagen ab. Dies müssten nicht Firmenmittel sein. Axel Wehling vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft sieht in der jetzigen Regelung Wettbewerbsnachteile gegenüber Pensionsfonds aus anderen Ländern.