LÄNDERGESETZE
Wie Haftbedingungen sich unterscheiden
Manches ist im Gefängnis nicht anders, als im Rest der Gesellschaft. Dazu zählen auch die unterschiedlichen Bedürfnisse von Jugendlichen und Erwachsenen. Dies ist der entscheidende Grund, dass in den 16 neuen Ländergesetzen für junge Gefangene (14 bis 24 Jahre) künftig andere Regeln gelten als im Erwachsenenvollzug.
Zudem unterscheiden sich auch die Vorstellungen der Landesjustizministerien. Zwar erarbeiteten neun Bundesländer einen gemeinsamen Gesetzentwurf. Die übrigen sieben Justizministerien gingen jedoch ihre eigenen Wege. Im Ergebnis gibt es in einzelnen Bereichen deutliche Unterschiede bei den Haftbedingungen, unter anderem bei der Unterbringung der Gefangenen und den Besuchsregelungen.
Alle neuen Ländergesetze schreiben vor, dass die Gefangenen in Wohngruppen unterzubringen sind. Es wird somit künftig im Jugendvollzug keine langen Gefängnisflure und große unüberschaubare Abteilungen mehr geben. Bei der Größe der Wohngruppen gibt es allerdings erhebliche Unterschiede: Hessen geht von acht Gefangenen aus, Sachsen von maximal zwölf und Hamburg von höchstens 15 Insassen pro Wohngruppe. Einige Bundesländer, wie zum Beispiel Niedersachsen, machen keine konkreten Angaben zur Gruppengröße. Fast alle Länder schreiben zudem vor, dass die Gefangenen während der Ruhezeiten in Einzelzellen unterzubringen sind. In Niedersachsen sowie Bayern handelt es sich jedoch nur um eine Soll-Bestimmung, mit der Folge, dass eine Einzelunterbringung zumindest nicht zwingend ist.
In allen Bundesländern wird es künftig eine Mindestbesuchsdauer von vier Stunden im Monat geben. Der sächsische Gesetzesentwurf räumt Familienangehörigen sogar zwei Stunden zusätzlich ein.
Bei den Langzeitbesuchen sind die Regelungen hingegen sehr unterschiedlich. So will Niedersachsen solche unüberwachten Kontakte über mehrere Stunden nur gewähren, wenn vom Besucher ein positiver Einfluss auf den Jugendlichen zu erwarten ist.
Viele Bundesländer sehen besondere Besuchszeiten vor, wenn der junge Gefangene bereits Vater ist, in anderen Gesetzentwürfen, wie zum Beispiel in Hamburg, sind Langzeitbesuche überhaupt nicht vor- gesehen.