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Initiativrecht
Das Initiativrecht, auch Recht zur Gesetzesinitiative genannt, ist das Recht der Staatsorgane Bundesrat, Bundesregierung und Bundestag, Gesetzentwürfe einzubringen. Die gesamte Bundesregierung und nicht etwa ein Minister allein darf ein Gesetz einbringen. Der Bundesrat muss die Initiative mit der Mehrheit seiner Stimmen beschließen. Für eine Initiative aus der Mitte des Bundestages sind fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages nötig. Der Bundestag muss sich mit den Gesetzesvorlagen beschäftigen und abschließend über sie abstimmen.
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar/I/initiativrecht