Recht. Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Verletzten soll ein Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung ermöglicht werden. Dies sieht ein Justizmodernisierungsgesetz (16/3038 ) vor, das am 30. November vom Bundestag auf Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss ( 16/3640 ) verabschiedet wurde. Der Parlamentsbeschluss sieht in Abänderung des Regierungsentwurfes vor, dass aufgrund des Opferschutzes für den Fall einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Verletzten die Jugendkammer des Landgerichtes als erste Instanz vorzusehen ist. Dem Opfer soll somit eine zweite Tatsacheninstanz erspart bleiben.
Auch ergaben die Beratungen im Rechtsausschuss, dass bei Verbrechen mit einer schweren Schädigung des Opfers eine weitgehend passive Rolle vor Gericht nicht ausreichend sei. Bei Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung kann das Opfer - auch bei einem Verfahren gegen Jugendliche - künftig ein Recht auf Nebenklage erhalten. Sie ermöglicht es dem Verletzten über eine Aussage als Zeuge hinaus durch ein eigenes Recht zu Fragen und zur Abgabe von Erklärung aktiv zu werden. Sie lässt es ferner zu, bis hin zu einem Beweisantragsrecht und zur Rechtsmittelbefugnis seine Sicht der Tat und der erlittenen Verletzungen einzubringen und seine Interessen aktiv zu vertreten.
Im Jugendgerichtsgesetz wurde eine Neuregelung eingefügt, die den Ausschluss von Erziehungsberechtigten des Anklagten von der Hauptverhandlung ermöglichen soll. Ferner wurde den Wiedergutmachungsansprüchen des Opfers bei der Vollstreckung von Geldstrafen der Vorrang eingeräumt. Künftig soll bereits das Gericht im Urteil Zahlungserleichterungen gewähren, wenn ohne deren Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch die verurteilte Person erheblich gefährdet wäre. Nicht durchsetzen konnten sich die Bündnisgrünen mit einem Änderungsantrag ( 16/3674 ), in dem unter anderen zu einigen Regelungen verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht wurden.