Für eine weitere Stärkung des Nichtraucherschutzes hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb beschloss er am 13. Juni einvernehmlich, die zugrunde liegende Eingabe der Bundesregierung "als Material" zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" zu geben.
In der Petition wird ein generelles Rauchverbot am Arbeitsplatz gefordert, da die negativen gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens hinreichend wissenschaftlich belegt und bekannt seien. Die bisherigen Regelungen hätten sich in der Vergangenheit als unzureichend erwiesen. Die oft angeführte Rücksichtnahme der Raucher auf freiwilliger Basis sei Makulatur.
Oftmals herrsche bei Rauchern das Rechtsempfinden vor, dass sie rauchen dürften, wo sie wollten. Dies werde vielfach unmissverständlich von Rauchern eingefordert. In der Realität müssten dann Nichtraucher die Raucher bitten, nicht in ihrer Anwesenheit zu rauchen. Dies falle insbesondere gegenüber Vorgesetzten und Kollegen schwer. Oftmals müssten sich dann Nichtraucher anhören, dass sie unkollegial und rücksichtslos seien. Dies sei wegen der bekannten gesundheitlichen Schäden durch das Passivrauchen nicht mehr zeitgemäß. Die nichtrauchende Bevölkerung müsse geschützt werden, heißt es in der Petition.
In der vom Petitionsausschuss eingeleiteten parlamentarischen Prüfung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus, dass es verbindliche Vorschriften über den Schutz von Nichtrauchern am Arbeitsplatz gibt. In der Arbeitsstättenverordnung sei eine unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers zum Schutze der nichtrauchenden Beschäftigten vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch verankert.
Der Arbeitgeber müsse die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt seien.
Die Arbeitsstättenverordnung lasse den Betrieben jedoch Möglichkeiten für eine Ausgestaltung des Nichtraucherschutzes. Dieses können organisatorische oder technische Maßnahmen sein oder auch ein Rauchverbot. Häufig würden zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen über den Nichtraucherschutz getroffen. Jeder Beschäftigte sei berechtigt, dem Arbeitgeber selbst Vorschläge zum Nichtraucherschutz in den Betrieben zu unterbreiten, betont das Arbeitsministerium in seiner Stellungnahme.
Der Petitionsausschuss weist im Übrigen darauf hin, dass die Länder das Arbeitsschutzrecht vollziehen. Sie müssten die öffentlich-rechtlichen Pflichten des Arbeitgebers kontrollieren und gegebenenfalls durchsetzen. Aus Sicht des Petitionsausschusses besteht vor dem Hintergrund der jüngsten wissenschaftlichen Ergebnisse und derzeit intensiven öffentlichen Diskussion zum Thema Nichtraucherschutz Anlass, weitere Schritte einzuleiten und den Nichtraucherschutz durch gesetzgeberische Maßnahmen zu verbessern.
Der Bundestag hatte am 25. Mai ein Rauchverbot für Einrichtungen des Bundes sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxen und Bahnhöfen beschlossen. Dieses Rauchverbot soll am 1. September in Kraft treten.