Recht
Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens
Die Bundesregierung lehnt gravierende Änderungen an der geplanten Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens ab. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf ( 16/7416) gefordert, dass ein Schuldner die Kosten für den ihm zur Seite gestellten Treuhänder "vollständig aufbringt". Die Regierung hält dagegen, dass die daraus entstehende Belastung von einem Großteil der Schuldner nicht getragen werden könnte.
Im Gesetzentwurf ist für das Restschuldbefreiungsverfahren eine Einmalzahlung in Höhe von 25 Euro zu Beginn des Verfahrens und eine Kostenbeteiligung des Schuldners in Höhe von 13 Euro monatlich vorgesehen. Der Bundesratsvorschlag würde monatliche Kosten von bis zu 25 Euro bedeuten, so die Bundesregierung.
Sie will das 1999 eingeführte Verbraucherinsolvenzverfahren erheblich vereinfachen. Nach dem Gesetzentwurf soll auf das bislang notwendige gerichtliche Insolvenzverfahren verzichtet werden, wenn bereits nach der vorläufigen Prüfung durch einen Treuhänder feststeht, dass der Schuldner völlig mittellos ist. Dann soll unmittelbar nach der Antragstellung in das Restschuldbefreiungsverfahren übergegangen werden. Bemüht sich der Schuldner um eine bestmögliche Befriedigung seiner Gläubiger, kann er nach Ablauf von sechs Jahren von seinen Verbindlichkeiten befreit werden.
Um die missbräuchliche Inanspruchnahme zu verhindern, plant die Regierung die Stärkung der Gläubigerrechte. Ist der Schuldner wegen eines Eigentums- oder Vermögensdelikts zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, kann künftig der Gläubiger, der Opfer dieser Straftat ist, erwirken, dass die Restschuldbefreiung versagt wird.