| Schnupperkurse
für Segelflieger sind weder in den Regelungen der
europäischen Luftfahrtbehörden noch in anderen
Rechtsvorschriften enthalten. Teilnehmer an solchen Kursen
müssen demnach alle luftrechtlichen Bedingungen erfüllen
und unter anderem ein Tauglichkeitszeugnis vorlegen. Dabei sind
bisher zwei Fälle zu unterscheiden: Der Interessent ist als
Passagier zu betrachten und muss kein Tauglichkeitszeugnis
einreichen, wenn er den Segelflug kennen lernen möchte und
dieser von einem Fluglehrer durchgeführt wird. Nimmt der
Interessent jedoch als Flugschüler an einem Schnupperkurs
teil, gilt dieses als Teil der Ausbildung. Ein Tauglichkeitszeugnis
muss vorgelegt werden. „Da sich herausgestellt hat, dass ein
großer Anteil von Schnupperkurs-Flugschülern nach Ende
des Kurses keine weitere Ausbildung zum Segelflugzeugführer
anstrebt, muss das Tauglichkeitszeugnis zukünftig erst vier
Wochen nach Beginn der Ausbildung eingefordert werden“ teilt
die Bundestagsabgeordnete Dr. Margrit Wetzel mit. Nach der
Zustimmung des Bundesrates wird diese Regelung voraussichtlich in
der ersten Hälfte des nächsten Jahres rechtsverbindlich.
„Entgegen der Meinung vieler Luftsportvereine kann ich hier
keine Verschärfung der Vorschriften feststellen“,
erläutert die Verkehrspolitikerin. In der EU erworbene
Lizenzen werden anerkannt. Für Segelfluginteressierte bietet
der Stader Luftsportverein Günther Groenhoff in jedem
Frühjahr Schnupperkurse an. |