Im Ältestenrat des Deutschen Bundestages sitzen in der 16. Wahlperiode insgesamt 30 Mitglieder. Das sind der Bundestagspräsident, seine sechs Stellvertreterinnen und -vertreter sowie 23 Abgeordnete, die von den Fraktionen entsandt werden. Die Verteilung der Sitze erfolgt auch hier nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Parlament.
Unter den Mitgliedern sind auch die Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen. Diese treffen sich für detaillierte Vorbesprechungen zu den Beratungsabläufen. Die Absprachen dieser so genannten PGF-Runden fließen dann in die Beratungen des Ältestenrates ein.
Der Ältestenrat tritt regelmäßig in jeder Sitzungswoche - unter dem Vorsitz des Bundestagspräsidenten - zusammen. An den Sitzungen nimmt auch ein Vertreter der Bundesregierung teil.
Der Ältestenrat unterstützt den Bundestagspräsidenten bei der Führung der Geschäfte und vermittelt zwischen den Fraktionen.
Seine vielfältigen Aufgaben beginnen am Anfang der Wahlperiode damit, dass die Fraktionen im Ältestenrat verabreden, wer in welchem Ausschuss den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz übernimmt.
Der Ältestenrat legt ebenfalls frühzeitig die Termine der Sitzungswochen für das folgende Jahr fest. Die Tagesordnungen für die Plenarsitzungen vereinbart er dann kurzfristig - jeweils für die folgende Sitzungswoche.
Bei diesen Aufgaben fungiert der Ältestenrat als Beratungs und nicht als Beschlussorgan. Er gibt also nur Empfehlungen und Vorschläge ab, von denen das Plenum noch abweichen kann.
Eine wichtige Aufgabe des Ältestenrates ist es, zwischen den Fraktionen zu vermitteln.
So erörtert der Präsident mit dem Ältestenrat zahlreiche Fragen, die sich beispielsweise auf die Zeitplanung der Ausschüsse, die Überweisung der Gesetzentwürfe in die Ausschüsse oder die Rechte der Abgeordneten beziehen.
Dabei werden Vereinbarungen angestrebt, die möglichst von allen Fraktionen akzeptiert werden können. Auch auftretende Streitigkeiten in den Plenarsitzungen können häufig in Sitzungen des Ältestenrates geklärt werden.
Zu den Aufgaben des Ältestenrates zählen auch die inneren Angelegenheiten des Bundestags, soweit sie nicht dem Bundestagspräsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind.
So stellt der Ältestenrat den "Voranschlag für den Haushaltseinzelplan des Bundestages" auf. Von diesem Voranschlag kann der Haushaltsausschuss nur im Benehmen mit dem Ältestenrat abweichen, das heißt nachdem er dem Ältestenrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Der Ältestenrat beschließt zum Beispiel auch über die Verteilung der Räume auf die Fraktionen und die Bundestagsverwaltung sowie über Angelegenheiten der Mitarbeiter der Abgeordneten.
Solche Beschlüsse bereiten Kommissionen vor, die der Ältestenrat zu seiner eigenen Unterstützung einsetzt.