Berlin: (hib/MEN) Auch Geräte, die zunächst nur auf ihre Marktgängigkeit hin getestet und deshalb in Verkehr gebracht werden, unterliegen dem Rücknahmesystem des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Das geht aus der Antwort der Bundesregierung ( 16/11499) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 16/11272) hervor. Eine Ausnahme ließe sich mit den Vorgaben der EG-Richtlinie 2002/96/EG nicht vereinbaren. Unabhängig davon halte sich der mit einer Registrierung verbundene administrative Aufwand in einem verhältnismäßigen Rahmen, schreibt die Bundesregierung weiter. Kleine Unternehmen seien durch differenzierte Härtefallklauseln geschützt. Die mit dem ElektroG verbundenen Bürokratiekosten, etwa wegen im Gesetz verankerter Informationspflichten, stellten nach Auffassung der Regierung keine nennenswerte Belastung der Wirtschaft insgesamt dar. Aufgrund der im Jahr 2007 geänderten Kostenverordnung sei außerdem die Höhe der Verwaltungsgebühren um fast 40 Prozent gesenkt worden, heißt es in der Antwort weiter.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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