Berlin: (hib/MEN) Binnentankschiffe dürfen künftig auch ohne ausdrückliche Erlaubnis ventilieren, wenn dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt erforderlich ist. Das folgt aus der "Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)" ( 16/11719). Nach der 20. BImSchV müssen Restdämpfe von Ottokraftstoffen aus beweglichen Behältnissen so lange zurückgehalten werden, bis die Dämpfe einer Abgasreinigungsanlage zugeführt werden. Das unkontrollierte Ventilieren (Ausgasen) ist nicht zulässig. Ausnahmen müssen seit dem 1. Januar 2006 beantragt werden. Da dies bei technischen Defekten oder Unglücksfällen faktisch nicht möglich sei, werde eine Ausnahme für solche Fälle in die Verordnung aufgenommen, heißt es in der Begründung.
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