Berlin: (hib/CHE) Kirchliche Verleihunternehmen müssen, soweit das Arbeitnehmer- überlassungsgesetz anwendbar ist und sie keine Tarifverträge anwenden, den Gleichstellungsgrundsatz einhalten. Soweit Zeitarbeitsunternehmen in kirchlicher Trägerschaft Tarifverträge anwenden, können sie vom Gleichheitsgrundsatz in demselben Umfang abweichen wie nicht kirchliche Unternehmen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/12241) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 16/12048).
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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