Berlin: (hib/HLE/AW) Wenn eine Pfandbriefbank in die Insolvenz geht, fallen die Deckungswerte für die von dem Institut herausgegebenen Pfandbriefe nicht in die Insolvenzmasse. Trotz der Insolvenz der Bank würden deren Pfandbriefe auch nicht fällig, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/13823) auf die Kleine Anfrage der Fraktionen von CDU/CSU und SPD ( 16/13713). Auch habe der Insolvenzverwalter keine Verfügungsmacht über die Deckungswerte. Diese Verfügungsmacht komme einem Sachwalter zu, der auf Antrag der Bundesanstalt Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom zuständigen Gericht benannt werde. "Aus Sicht der Gläubiger der Pfandbriefe und der Schuldner der Deckungswerte besteht also die Auswirkung der Insolvenz der Pfandbriefbank allein darin, dass nunmehr die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Deckungswerte beim Sachwalter und nicht mehr beim Vorstand der Bank liegt", heißt es in der Antwort. Damit ist der Pfandbrief nach Ansicht der Regierung "auf Grund der gesetzlichen Vorgaben das sicherste Wertpapier am Kapitalmarkt, denn die Bedienung ist auch in der Krise der begebenden Pfandbriefbank gewährleistet". Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD hatten in der Vorbemerkung ihrer Kleinen Anfrage darauf hingewiesen, dass die Sicherheit von Pfandbriefen mitunter angezweifelt werde, obwohl bisher jeder Pfandbrief eingelöst worden sei. Vor allem Ratingagenturen hätten in letzter Zeit den Markt verunsichert.
Wie die Bundesregierung weiter erläutert, bilden Deckungswerte und Pfandbriefe nach Eröffnung einer Insolvenz über eine Pfandbriefbank einen einheitlichen Vermögensteil, der nicht in das Insolvenzverfahren einbezogen werde. Dieser Vermögensteil könne durchaus als "besonderer Teil der Pfandbriefbank" bezeichnet werden. Der Begriff "Sondervermögen" sollte nach Ansicht der Regierung nicht verwendet werden, da der besondere Teil der Pfandbriefbank keine von der Bank losgelöste und eigenständige Rechtspersönlichkeit darstelle. Es erfolge auch kein Übergang des besonderen Teils auf eine andere juristische Person. Rechtsträger für die Deckungsmassen der Pfandbriefe bleibe weiterhin die Pfandbriefbank.
Das Pfandbriefgesetz stelle sicher, dass der Sachwalter handlungsfähig sei. So könne er unter anderem Deckungsforderungen einziehen und Deckungswerte veräußern, um sich Liquidität zu verschaffen, schreibt die Regierung, die außerdem zur Frage Stellung nimmt, ob der Insolvenzverwalter einer Pfandbriefbank Zugriff auf die "Überdeckung" der Pfandbriefe habe. Bei der Überdeckung handelt es sich um Werte, die eine Pfandbriefbank über das gesetzlich zur Erfüllung der Deckungspflicht geforderte Maß, also freiwillig in der Deckungsmasse vorhält. Der Insolvenzverwalter könne nur dann die Zuführung von Deckungswerten in die Insolvenzmasse verlangen, wenn diese Deckungswerte "offensichtlich nicht notwendig sein werden", um die Pfandbriefgläubiger pünktlich zu bedienen. Das Herausgabeverlangen gelte aber nur für eine unverhältnismäßig hohe Überdeckung. Außerdem müssten auch künftige Risiken bedacht werden.
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