Berlin: (hib/STO/AS) Aufsuchung und
Gewinnung von Bodenschätzen sind nach den Vorschriften des
Bundesberggesetzes im Bereich der Küstengewässer
unzulässig, soweit die Pflanzen- und Tierwelt sowie die
Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes unangemessen
beeinträchtigt werden. Darauf verweist die Bundesregierung in
ihrer Antwort (
16/14123) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion
Die Linke (
16/14071) zur ”Ölförderung in
den Nationalparken Wattenmeer“ und bejaht die Frage, ob das
Bergbaugesetz ”die besonderen Umstände im sensiblen
Ökosystem Wattenmeer“ berücksichtigt. Errichtung
und Betrieb von Förderplattformen im Bereich der
Küstengewässer unterlägen der
Umweltverträglichkeitsprüfung, in deren Rahmen ”die
Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden,
Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige
Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten
Schutzgütern im Einzelnen ermittelt, beschrieben und
bewertet“ würden.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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