Recht. Als Ehenamen können nicht nur der Geburtsname der Frau oder des Mannes gewählt werden, sondern auch der durch eine frühere Eheschließung erworbener Familienname, den einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung führt. Das sieht ein Gesetzentwurf ( 15/3979) der Bundesregierung vor, den der Bundestag am 28. Oktober zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen hat.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil von 18. Februar dieses Jahres eine Bestimmung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, die ausschließt, einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen zum Ehenamen zu bestimmen. Auch der durch Eheschließung erworbene Familiennahme erfahre den "vollen Schutz des Grundgesetzes". Die Karlsruher Richter haben dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. März 2005 gesetzt, um Abhilfe für Alt- und Übergangsfälle zu schaffen. Der Regierungsentwurf sieht darüber hinaus vor, dass Ehegatten, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geheiratet und bereits einen Ehenamen bestimmt haben, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Namen wählen können, der vom Geburtsnamen abweicht.. Für eingetragene Lebenspartnerschaften sollen die gleichen Regelungen gelten.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf verlangt, dass das Gesetz nur mit seiner Zustimmung verabschiedet werden darf. Die Bundesregierung lehnt dies in ihrer Gegenäußerung dazu ab. bob