Das Aufgabenübertragungsverbot sei ein Ergebnis der Föderalismusreform, schreibt der Bundespräsident. Die neue grundgesetzliche Vorschrift stelle klar, dass Gemeinden und Gemeindeverbände als Teile der Länder allein durch landesgesetzliche Zuweisung mit dem Vollzug von Bundesgesetzen betraut werden können.
Das Verbraucherinformationsgesetz gebe jedem Bürger einen voraussetzungslosen Anspruch auf Informationen über verbraucherrelevante Daten, die bei kommunalen Behörden vorhanden sind, heißt es weiter. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes könne nicht darauf abgestellt werden, dass kommunale Behörden nur dann informationspflichtig seien, wenn sie sachlich für das Lebensmittel- und Futtermittelrecht zuständig sind. Damit füge sich das Gesetz in die Grundkonzeption der geltenden Informationsfreiheitsgesetze ein. Diese machten einen Informationsanspruch nicht davon abhängig, ob die informationspflichtige Stelle sachlich zuständig ist, sondern allein davon, ob bei der Stelle entsprechende Informationen vorhanden sind.
Die Verpflichtung der kommunalen Behörden, Anträge auf Herausgabe von Informationen zu prüfen und zu bescheiden, stellt nach Angaben Köhlers eine Aufgabenübertragung im Sinne des Artikels 84 dar. Darin sieht der Bundespräsident einen klaren Verstoß gegen die seit dem 1. September des vorigen Jahres geltende "negative Kompetenzvorschrift" des Artikels 84 Absatz 1 Satz 7, der "mich daran hindert, das Gesetz auszufertigen". Bereits bei der Gesetzesberatung im Bundesrat hätten Berlin, SachsenAnhalt und Schleswig-Holstein verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.
In einer Stellungnahme vom 30. November 2006 habe die Bundesregierung mitgeteilt, schreibt Köhler, dass mit den Ländern Konsens darüber hergestellt worden sei, in Bundesgesetzen geregelte neue Verpflichtungen für staatliche Stellen allgemein an die zuständigen Stellen zu adressieren und Kommunen in Gesetzen nicht zu nennen. Den "berechtigten Belangen" des Verbraucherschutzes könne durch eine erneute Verabschiedung des Gesetzes ohne die verfassungsrechtlich unzulässige Aufgabenzuweisung "sehr schnell" Rechnung getragen werden, heißt es weiter.