Recht
Insolvenzverfahren werden künftig einfacher. Das hat das
Parlament mit den Stimmen aller Fraktionen außer der Linken
am 2. Februar beschlossen und folgte damit einer
Beschlussempfehlung des Rechtsauschusses (
16/4194 ). So sollen etwa öffentliche
Bekanntmachungen in Insolvenzsachen nur noch über das Internet
vorgenommen werden. Bis Ende 2008 dürfen Insolvenzverfahren
allerdings auch noch in der Zeitung bekannt gemacht werden.
Die Regierung hatte in ihrem Gesetzentwurf (
16/3227 ) angeführt, der Verbreitungsgrad
des Internets sei stark angestiegen. Vor allem seien die
technischen Voraussetzungen geschaffen worden, auf einer
bundeseinheitlichen Internetplattform das Insolvenzgeschehen
lückenlos zu dokumentieren. Es bestünden insofern keine
Hindernisse mehr, von Printveröffentlichungen in
Insolvenzsachen Abschied zu nehmen und als Regelfall nur noch eine
elektronische Bekanntmachung vorzusehen.
Ferner werden so genannte geschlossene Listen verboten, in die
Bewerbungen als Insolvenzverwalter nur aufgenommen werden, wenn
eine Person ausscheidet. So wird klargestellt, dass der
Insolvenzverwalter aus dem Kreis aller zur Übernahme bereiten
Personen ausgewählt werden muss. Außerdem sollen
Sanierungen unter engen Voraussetzungen im eröffneten
Verfahren bereits vor dem Berichtstermin zugelassen werden, um
außergewöhnlich günstige Verwertungschancen bereits
in diesem frühen Verfahrensstadium nutzen zu können.
Insolvenzverwaltern wird die Möglichkeit eröffnet,
einzelne Gegenstände aus der Masse freizugeben.
Der Bundesrat hatte die Regierung aufgefordert, dafür zu
sorgen, dass das Anliegen, ein Insolvenzverfahren sicherzustellen,
nicht den Eigentumsvorbehalt als Kreditsicherungsmittel entwerten
darf. Die Regierung teilte diese Auffassung. Sie legte im
Gesetzentwurf fest, dass mit Aussonderungsrechten behaftete
Gegenstände vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen
werden dürfen, wenn sie von erheblicher Bedeutung für die
Fortführung des Unternehmens sind. Der Gläubiger
erhält für den durch die Nutzung des ursprünglichen
Eigentümers hervorgerufenen Wertverlust laufend
Ausgleichszahlungen und Zinszahlungen.
Die Notwendigkeit, das Regelinsolvenzverfahren neu zu ordnen,
ergibt sich nach Aussagen der Bundesregierung aus der Tatsache,
dass nach dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999
Defizite in der Praxis festgestellt wurden.