VERKEHR UND BAU
Mit dem fünften Gesetz zur Änderung
Eisenbahnrechtlicher Vorschriften (
16/2703 ,
16/3037 ), das der Bundestag am 1. Februar in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
angenommen hat, wird eine EU-Richtlinie zur Eisenbahnsicherheit in
deutsches Recht umgesetzt.
Die Abgeordneten folgten einer Beschlussempfehlung des
Verkehrsausschusses (
16/4169 ). Keine Mehrheit fanden ein
Entschließungsantrag der Grünen (
16/4216 ) und ein Änderungsantrag der FDP
(
16/4215 ). Im Gesetz wird die
Zuständigkeit für die Bahnsicherheit in Deutschland nach
europarechtlichen Vorgaben geregelt.
Ein erster Gesetzentwurf der Bundesregierung war bei den
Bundesländern auf Ablehung gestoßen. Diese wollten nicht
- wie in dem Entwurf vorgesehen - ihre Kompetenzen an eine zentrale
Behörde abgeben. Auch ein geänderter Entwurf der
Bundesregierung ging den Ländern noch zu weit.
Bayern und Niedersachsen brachten eigene Anträge im
Bundesrat ein: Während Bayern forderte, dass die Regionalnetze
und -verkehre weiterhin in der Zuständigkeit der Länder
bleiben, plädierte Niedersachsen für ein Optionsrecht.
Dabei sollten die Länder von Fall zu Fall selbst da-rüber
entscheiden können, ob eine Strecke in die Landes- oder
Bundeszuständigkeit fällt.
Die von den Koalitionsfraktionen im Verkehrsausschuss
durchgesetzten Änderungen am Gesetzentwurf sollten diesen
Bedenken Rechnung tragen. Die geänderte Fassung bezeichneten
sie als gelungenen Kompromiss, der die Länderinteressen ebenso
berücksichtige wie die europa- und verfassungsrechtlichen
Vorgaben.
FDP, Linke und Grüne kritisierten dagegen eine
"unnötige Zentralisierung". Die Rechte der Länder als
Eisenbahnaufsichtsbehörde würden massiv
eingeschränkt, klagten die Grünen. Die FDP betonte, zur
Umsetzung der EU-Vorgaben sei es nicht erforderlich, dass es nur
eine einzige Sicherheitsbehörde gibt. Die Koalitionsfraktionen
warfen der Opposition dagegen vor, mit ihren Einwänden einen
deutlichen Schritt hinter der geänderten Version des Gesetzes
herzuhinken.
Das neue Gesetz definiert die Regionalnetze und -verkehre als
so genannte Ausnahmetatbestände, die weiterhin in der
Zuständigkeit der Länder bleiben. Für rund 80
Prozent aller Unternehmen, die Bahnstrecken oder Bahnverkehr
betreiben, bleiben damit die Länder zuständig. Das Gesetz
sieht zudem die Einrichtung eines "Eisenbahnsicherheitsrates" vor,
der die Abstimmung zwischen Bund und Ländern vornehmen soll.
Zu den verfassungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes hatte der
Verkehrsausschuss vor kurzem Experten befragt. Da das Gesetz
zustimmungspflichtig ist, hat nun der Bundesrat das letzte
Wort.