Der Krieg ist ein Monstrum. Aber ist er stets verwerflich? Die Antwort heißt Nein. Dies lässt sich an zwei denkbaren Kriegsgründen diskutieren: Dem Verteidigungskrieg und der "humanitären Intervention". Die traumatische Erfahrung des Zweiten Weltkrieges führte zu einer universalen Ächtung der Gewaltanwendung in der UN-Charta. Als einzige materielle Ausnahme wird hier das individuelle und kollektive Selbstverteidigungsrecht gegenüber der Aggression von Drittstaaten zugelassen.
Wie die Notwehr des Individuums wird auch die kollektive Selbstverteidigung als ein "naturgegebenes Recht" anerkannt. So wie die Notwehr ein Naturrecht ist, ist die Nothilfe zugunsten rechtswidrig bedrohter Dritter im Strafrecht eine unbestritten geltende Norm. Die UN-Charta erklärt dieses Grundprinzip auf Staaten für anwendbar. Das Völkerrecht erkennt aber zunehmend auch Ethnien, Religionsgemeinschaften, ja sogar Individuen als "Träger überstaatlich verbindlicher Rechtspositionen" an. Dazu zählen das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit sowie der Schutz vor Vertreibungen. Angriffe eines Staates auf diese Rechte verletzen daher objektives Völkerrecht und international anerkannte Rechte der Betroffenen.
Massaker, ethnische Säuberungen oder Staatsterrorismus begründen nicht nur ein objektives Recht, sondern auch eine moralische Pflicht zur bewaffneten Intervention. Im Falle von flächendeckenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit muss die Güterabwägung zwischen staatlicher Souveränität und dem Schutz vor Genoziden zu einem eindeutigen Schluss kommen: im Zweifel für die humanitäre Intervention. Derjenige, der nicht eingreift, macht sich die Hände schmutzig, gleichgültig, ob er aus politischem Kalkül, zynischem Desinteresse oder gesinnungspazifistischer Abstinenz nicht handelt.