Haushaltssperre
Ausgaben, die aus besonderen Gründen
zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine
Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan
als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für
Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann
bestimmt werden, dass Ausgaben nur mit Einwilligung des Bundestages
getätigt werden können. Eine einfache Haushaltssperre
kann vom Bundesfinanzminister oder vom Bundestag aufgehoben werden.
Eine qualifizierte Haushaltssperre muss vom Bundesfinanzminister
und vom Bundestag gemeinsam entsperrt werden.