In jedem Wahlkreis wird ein Kreiswahlausschuss eingerichtet. Er besteht aus dem Kreiswahlleiter und sechs Beisitzern.
Der Kreiswahlleiter wird von der Landesregierung oder von einer von ihr benannten Stelle ernannt. Er beruft die Beisitzer aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises.
Der Kreiswahlausschuss entscheidet u. a. über Verfügungen des Kreiswahlleiters zur Beseitigung von Mängeln an Kreiswahlvorschlägen und über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Zudem überprüft er die Entscheidungen der Wahlvorstände in den Wahlbezirken und stellt die Stimmenergebnisse im Wahlkreis fest.