Die Kreiswahlleiter sind zugleich Vorsitzende des jeweiligen
Kreiswahlausschusses. Sie werden vor jeder Wahl durch die jeweilige
Landesregierung oder durch von ihr benannte Stellen benannt und
sind u. a. zuständig für die
- Entgegennahme und Vorprüfung der
Kreiswahlvorschläge,
- Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge,
- Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlkreis
und Mitteilung an den Landeswahlleiter,
- Vorbereitung der endgültigen Feststellung des
Wahlergebnisses im Wahlkreis durch den Kreiswahlausschuss,
- die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im
Wahlkreis.