In jedem Bundesland wird ein Landeswahlausschuss gebildet. Er besteht aus dem Landeswahlleiter und sechs Beisitzern. Der Landeswahlleiter wird von der Landesregierung oder von einer von ihr benannten Stelle ernannt. Er beruft die Beisitzer aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Bundeslandes.
Der Landeswahlausschuss entscheidet u. a. über die Zulassung von Landeslisten und über Beschwerden gegen die Zulassung oder Nichtzulassung von Kreiswahlvorschlägen. Außerdem stellt er das endgültige Wahlergebnis der Landeslisten im Land fest. Seine Amtszeit endet spätestens mit dem Ende der Wahlperiode.