Nachtragshaushalt
Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum
Haushaltsplan müssen im Bundestag eingebracht und dem
Bundesrat zugeleitet werden, wenn im Haushaltsplan bewilligte
Ausgaben nicht ausreichen oder wenn Ausgaben für Zwecke
erforderlich werden, die im Haushaltsplan gar nicht vorgesehen
sind. Nachtragshaushaltsgesetz und Nachtragshaushaltsplan
müssen dem Parlament bis zum Ende des Haushaltsjahres
vorliegen. Ein Nachtragshaushaltsgesetz ist dann nicht notwendig,
wenn die Mehrausgabe im Einzelfall höchstens 5 Millionen Euro
beträgt oder wenn Rechtsverpflichtungen erfüllt werden
müssen.