Die Einrichtung des Gremiums nach Artikel 13 Abs. 6 des Grundgesetzes (GG) geht auf die Neufassung des Artikels 13 im Jahr 1998 und 2005 zurück (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 (BGBl. I, S. 610) sowie Gesetz vom 24. Juni 2005 zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (BGBl. I, S. 1841)
Der Gesetzgeber wollte damit die verfassungsrechtliche Grundlage für das Abhören von Wohnungen schaffen, um insbesondere die organisierte Kriminalität wirksam bekämpfen zu können. Da das Abhören in Wohnräumen besonders schwer in ein Grundrecht eingreift, soll das Gremium eine wirksame parlamentarische Kontrolle sicherstellen.
Der so neu gefasste Artikel 13 des Grundgesetzes bildet die
rechtliche Grundlage, um in einfachen Gesetzen den Einsatz
technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen privater
Gespräche in Wohnungen zu regeln. Der Gesetzgeber hat
dementsprechend in der Strafprozessordnung Regelungen zu den
Voraussetzungen einer Überwachung im Einzelfall sowie zur
Berichtspflicht der Bundesregierung geschaffen.
Das Gremium überprüft anhand des Berichts der Bundesregierung, ob der Einsatz technischer Mittel zur Abhörung und Aufzeichnung zur Aufklärung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr wirksam ist. Die Abgeordneten begutachten, ob die gesetzlichen Regelungen tatsächlich zu einer Verbesserung bei der Aufklärung von Straftaten führen. Daneben wird kontrolliert, ob die gesetzlichen Maßnahmen die Grundrechte der Betroffenen ausreichend sichern.
Der Bericht der Bundesregierung an das Gremium muss alle hierfür erforderlichen Daten und Statistiken enthalten. § 100e der Strafprozessordnung führt Inhalt und Umfang der Berichtspflicht gegenüber dem Bundestag detailliert auf. Hier ist auch geregelt, dass die zuständigen Behörden der Bundesländer alle notwendigen Daten an die Bundesregierung weiterleiten müssen, damit diese sie in ihren Bericht aufnehmen kann.
Ob erfolgte Abhörmaßnahmen gegen Bürger im
Einzelfall rechtmäßig waren, überprüft das
Gremium nicht. Hierfür sind die Verwaltungsgerichte
zuständig.
In der aktuellen Wahlperiode wurde das Gremium nach Art. 13 Abs. 6 GG am 15. Dezember 2005 eingesetzt. Es besteht aus neun Mitgliedern. Hiervon kommen je drei Abgeordnete aus den Fraktionen CDU/CSU und SPD und je einer aus den Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Der Vorsitzende des Gremiums wurde für die laufende Wahlperiode noch nicht bestimmt.