Der Deutsche Bundestag wirkt am EU-Recht mit, indem er auf die Bundesregierung Einfluss nimmt, die im Rat der Europäischen Union (EU) und seinen Arbeitsgruppen vertreten ist. Die parlamentarische Kontrolle soll die Bundesregierung bei ihren Beratungen im Rat und seinen Untergruppierungen zu einem bestimmten, vom Parlament gewünschten Verhalten veranlassen.
Wirksame Kontrolle setzt ausreichende Information voraus. Hierzu ist die Bundesregierung gegenüber dem Parlament verpflichtet. Innerhalb der Bundesregierung werden Vorhaben der EU von dem zuständigen Ministerium, dem federführenden Ressort, behandelt. Ein allein zuständiges Europaministerium gibt es nicht. Eine hervorgehobene Stellung bei der Europapolitik haben jedoch das Auswärtige Amt, das für Grundsatzfragen zuständig ist, und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das laufende EU-Angelegenheiten koordiniert.
Beide Aspekte der Mitwirkung des Bundestages - Information und Kontrolle - sind in Art 23 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes (GG) geregelt und werden durch das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) vom 12. März 1993 konkretisiert.