Die Haftung von Waldbesitzern für "waldtypische Gefahren" soll gesetzlich ausgeschlossen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Bundeswaldgesetzes ( 16/12810) vor. Mit diesem Ausschluss, so heißt es, werde die derzeit gültige Rechtssprechung gesetzlich verankert. Im Paragraf 14 des aus dem Jahr 1975 stammenden Bundeswaldgesetzes sei geregelt, dass jeder den Wald auch außerhalb der Wege betreten dürfe, schreibt die Länderkammer in der Begründung. Seit 1975 hätten sich jedoch insbesondere durch Vorgaben des Europäischen Natur- und Artenschutzrechts die rechtlichen Vorgaben für Waldbesitzer geändert. So müssten beispielsweise zum Schutz und zum Erhalt der Biodiversität vermehrt abgestorbene Bäume im Bestand belassen werden. Verbunden mit Umwelteinflüssen, durch die die Instabilität der Wälder wachse, und dem immer stärker werdenden Druck der Erholungssuchenden auf den Wald ergebe sich für Waldbesitzer ein erhöhtes Haftungsrisiko aus der Verkehrssicherungspflicht. Im Gegensatz zu anderen Grundeigentümern sei es dem Waldbesitzer jedoch nicht möglich, seinen Versicherungspflichten nachzukommen, indem er Besuchern den Zutritt zu seinen Flächen verwehrt.
Nach den Vorstellungen der Länder soll in dem Änderungsgesetz auch die Einschränkung der Aufgaben der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen beseitigt werden. Diese sollten denen der Forstbetriebsgemeinschaften angenähert werden, fordert der Bundesrat. Die Strukturentwicklung der Holzindustrie zwinge zu größeren Einheiten.