Geschichtsschreibung und Juristerei weisen eine grundlegende Gemeinsamkeit auf: Die Aufgabe von Historikern und Richtern, so formulierte es der italienische Historiker Carlo Ginzburg, sei es, "Beweise oder nachprüfbare Belege" zu finden. Der Unterschied in der Arbeitsweise der beiden findet sich dann jedoch im abschließenden Urteil. Der Richter fällt ein strafrechtliches, der Geschichtsscheiber ein historisches Urteil, das ungleich freier ausfallen kann.
Wie die juristische Arbeit die des Historikers maßgeblich bereichern kann, demonstriert überzeugend der Sammelband "Vom Recht zur Geschichte" für den konkreten Fall der Strafverfolgung von NS-Verbrechen nach 1945. Eine Gruppe von 21 ausgewiesenen Historikern zeigt in diesem für das Fachpublikum konzipierten Band die Möglichkeiten und Grenzen bei der Auswertung des juristischen Aktenmaterials für die historische Forschung. Zu beachten sei beispielsweise, ob die Akten aus Prozessen in den westlichen oder den östlichen Besatzungszonen hervorgegangen sind.
Vom Recht zur Geschichte.
Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2009; 301 S., 39,90 ¤