Berlin: (hib/ELA/MPI)Wie die von den
Innenministern und -senatoren der Länder im Einvernehmen mit
dem Bundesinnenministerium getroffene Regelung zur so genannten
Altfallregelung rechtlich exakt auszulegen ist, möchte die
Fraktion Die Linke in einer Kleinen Anfrage (
17/290) wissen. Durch diese Regelung war laut
Fragesteller eine ”Aufenthaltserlaubnis auf Probe“
eingeführt worden für Personen, die bis auf eine
eigenständige Lebensunterhaltssicherung alle Bedingungen
für den Erhalt eines Bleiberechts erfüllen. Insbesondere
interessieren sich die Parlamentarier für die Frage, wie es
exakt zu verstehen ist, ”dass eine Aufenthaltserlaubnis
erhält, wer am 31. Dezember 2009 für die vergangenen
sechs Monate eine ?Halbtagsbeschäftigung‘ nachweisen
bzw. bis zum 31. Januar 2010 eine solche für die kommenden
sechs Monate ?glaubhaft nachweisen‘ kann“. Zudem
möchte die Linksfraktion wissen, welche Bedingungen ”bei
der Verlängerung zum 31.12.2011 bei denjenigen
Aufenthaltserlaubnissen gelten, die aufgrund eines erfolgreichen
Schul- oder Berufsbildungsabschlusses oder einer noch laufenden
Berufsausbildung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis ?auf
Probe‘ erteilt wurden, insbesondere hinsichtlich der
Lebensunterhaltssicherung.“
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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Weinlein