Berlin: (hib/HLE/ELA) Die Verordnung der
Europäischen Union 2580/2001 mit einer Liste terroristischer
Organisationen, die mit Finanzsanktionen belegt werden, ist in
allen Teilen verbindlich und hat unmittelbare Geltung in jedem
Mitgliedstaat der EU. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer
Antwort (
17/388) auf eine Kleine Anfrage der
Linksfraktion (
17/323) mit und erläutert, dass auf dieser
Liste aufgeführte Organisationen, Personen und
Körperschaften gegen ihre Nennung klagen könnten. Nach
Angaben der Bundesregierung sind im Bundesgebiet bisher die auf der
EU-Liste aufgeführten Organisationen ”Volkskongress
Kurdistans“, Revolutionäre Volksbefreiungspartei –
Front“, ”International Sikh Youth Federation“,
”Liberation Tigers of Tamil Eelam“, ”HAMAS“
und bis zum Verbot ”Al Aqsa e.V.“ in Erscheinung
getreten. Die Höhe der aufgrund von Vorschriften in der
Verordnung eingefrorenen Gelder oder Vermögenswerte betrage
203,93 Euro. Es seien keine Ermittlungen gegen in Deutschland
ansässige Firmen wegen geschäftlicher Beziehungen zu den
auf der Liste stehenden Organisationen bekannt, teilt die Regierung
weiter mit.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Saskia Leuenberger
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