Von den mindestens 598 Bundestagsmandaten werden 299 über so genannte Landeslisten vergeben. Die Listen können nur von Parteien eingereicht werden. Sie bestimmen die Reihenfolge, in der die Kandidaten die Bundestagssitze besetzen, die ihrer Partei in einem Bundesland zustehen. Die Festlegung erfolgt in geheimer Abstimmung.
Scheidet ein Abgeordneter aus dem Parlament aus, so rückt von der Landesliste der Partei, für die er in den Bundestag gewählt wurde, der nächste noch nicht berücksichtigte Kandidat nach. Dies gilt auch, wenn der ausscheidende Abgeordnete direkt gewählt worden war. Ist auf der Landesliste kein Kandidat mehr verfügbar, bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.