Die Geschäftsordnung bedarf daher keiner weiteren gesetzlichen Grundlage und ist somit autonomes Satzungsrecht des Bundestages. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch schon 1952 entschieden, dass jeder neugewählte Bundestag eine Geschäftsordnung zu beschließen hat. Dies kann er durch die Übernahme der Geschäftsordnung der vergangenen Wahlperiode tun, er kann Ausnahmen vom Gesamtinhalt machen, er kann aber auch eine gänzlich neue Geschäftsordnung beschließen. Da dies jedoch auf praktische Schwierigkeiten stößt, entsteht von Wahlperiode zu Wahlperiode weitgehende Kontinuität, auch wenn der Bundestag zwischen den Geschäftsordnungen von 1951, 1970 und 1980 unterscheidet. Die jeweilige Fassung wurde und wird allerdings mehrfach geändert.