Geschäftsordnung des Bundestages
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Protokolle und Fristen
Grundlegendes hat sich die Geschäftsordnung zum Schluss
aufgehoben: wie mit der Dokumentation der Parlamentsarbeit zu
verfahren ist und wie Fristen berechnet werden. Über jede
Plenarsitzung des Bundestages wird ein
Stenographisches Protokoll erstellt, das
jedem Abgeordneten zugestellt wird. Tonaufnahmen werden im
Parlamentsarchiv niedergelegt, so dass ein nachträglicher
Vergleich möglich ist. Die Protokolle sind wörtliche
Aufzeichnungen der Reden, daher haben die Redner das Recht, die
Niederschrift ihrer Aussagen zu überprüfen und zu
korrigieren, bevor die Protokolle gedruckt und damit verbindlich
gemacht werden. Die Korrekturen dürfen jedoch die
ursprünglichen Reden weder insgesamt noch in Einzelheiten
verändern, schon gar nicht verfälschen. In
Streitfällen zwischen dem Redner und dem Stenographischen
Dienst des Parlaments entscheidet der Präsident, der alle
übrigen Beweismittel heranziehen kann.
Auch Zwischenrufe, die das Ohr der Stenographen erreicht haben,
werden verzeichnet. Nur wenn der Rufer und der Präsident die
Löschung erlauben, können sie im Nachhinein
überhört werden. Pikant ist, dass Zwischenrufe, die der
Sitzungspräsident erst aus dem Protokoll zur Kenntnis nimmt,
sogar in der nächsten Sitzung noch gerügt werden
können.
Der Präsident erstellt über jede Sitzung auch ein
amtliches Protokoll der gefassten Beschlüsse. Erhebt sich nach
der Verteilung an die Abgeordneten gegen Einzelheiten dieses
Protokolls Widerspruch, der nicht schnell widerlegt werden kann, so
muss darüber der Bundestag abstimmen. Der Präsident
übersendet die beschlossenen Gesetze "unverzüglich" dem
Bundesrat und setzt davon auch den Bundeskanzler und den
zuständigen Minister in Kenntnis. Von da an kann der Bundestag
nicht einmal mehr einen Druckfehler in dem Gesetz berichtigen,
sondern muss den Bundesrat ersuchen, tätig zu werden.
Fristen werden im Bundestag so berechnet, dass der Tag der Tat
nicht mitgerechnet wird. Beginnt eine Frist mit der Verteilung von
Drucksachen, dann wird erst von dem auf die Verteilung folgenden
Tag an gerechnet. Ist hingegen eine Leistung innerhalb einer Frist
zu erbringen, dann wird der Tag der Vollendung gleichfalls nicht
mitgezählt.
Will der Bundestag von der Geschäftsordnung abweichen,
müssen das zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten
beschließen. In den Plenarsitzungen hat der Präsident
das Recht, die Geschäftsordnung auszulegen, ansonsten macht
dies der
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung. Gibt es ausreichenden Zweifel an dessen
Interpretation, so kann eine Entscheidung des Bundestages
herbeigeführt werden.