Graffiti an Hauswand © pa /
ZB
Ob Kunst oder Geschmiere: unerwünschte Graffiti an Wänden
und S-Bahnen sind für viele Bürger ein Ärgernis.
Für Hausbesitzer und Verkehrsbetriebe ist die Entfernung
mitunter recht kostenintensiv. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ist der Tatbestand der Sachbeschädigung
jedoch nur dann verwirklicht, wenn die Substanz eine Sache
erheblich verletzt oder deren technische Brauchbarkeit erheblich
beeinträchtigt.
Um vor unbefugten Sachbeschädigungen durch Graffiti zu
schützen, soll das Strafgesetzbuch durch eine weitere
Tathandlung ergänzt werden. Diese stelle "auf die unbefugte
nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende
Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache" ab. Dies sieht
ein Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (
15/5313) vor.
Die CDU/CSU hat ebenfalls einen Gesetzentwurf (
15/5317) vorgelegt, der die Rechtsunsicherheit
bei der strafrechtlichen Ahndung von Graffiti beseitigen soll. Der
Entwurf sieht vor, den im Strafgesetzbuch vorgesehenen Tatbestand
der Sachbeschädigung vor dem Hintergrund der in der
Rechtsprechung aufgezeigten Anforderungen neben "zerstören"
oder "beschädigen" um die Wörter "oder das
Erscheinungsbild einer Sache gegen den Willen des Eigentümers
oder sonst Berechtigten nicht nur unerheblich verändert" zu
ergänzen.
Der Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (
15/5313) wurde in dritter Beratung mit den
Stimmen von SPD, Bündnis 90/ Die Grünen und CDU/CSU gegen
die Stimmen der FDP und MdB Hans-Christian Ströbele
(BÜNDNIS 90/ Die Grünen) angenommen.