Erwerb und Verlust eines Mandats regelt das Bundeswahlgesetz
Quo vadis, senator? - Wohin gehst du, Abgeordneter? - möchte man fragen, wenn man den Namen des nachgerückten Abgeordneten Cajus Caesar (CDU/CSU) hört. Anders als sein römischer Namensvetter ist der Westfale jedoch auf demokratischem Wege in die Hauptstadt eingezogen: der Landeswahlleiter von Nordrhein-Westfalen hat ihn - wie im Bundeswahlgesetz beschrieben - zum Nachfolger des freiwillig ausgeschiedenen Reinhard Göhner (CDU/CSU) bestimmt.
Wie in allen Unternehmen, Behörden und Institutionen kommt
es auch im Bundestag durch private oder berufliche Umstände
zum Austausch von Funktionsträgern. So sind seit Beginn der
16. Wahlperiode im November 2005 bereits elf Abgeordnete aus dem
Parlament ausgeschieden und zehn nachgerückt. Von den elf
Parlamentariern legten zehn ihr Mandat nieder, eine
Abgeordnete verstarb. Kein Volksvertreter wurde seines Mandats
enthoben. Der Abgeordnete Matthias Wissmann (CDU/CSU) hatte ein
sogenanntes Überhangsmandat, das nicht nachbesetzt wurde.
Deshalb sitzen im derzeitige Bundestag nur noch 613 von anfangs 614
Bundestagsabgeordneten.
Abgeordnete können ihr Amt vor Ablauf der Wahlperiode unter
anderem durch Verzicht oder durch eine strafrechtliche Aberkennung
verlieren, nicht aber durch ein Misstrauensvotum der Wähler
oder durch Ausschluss aus einer Fraktion. So gehören
zwei Abgeordnete zwar keiner Fraktion mehr an, behalten jedoch als
Fraktionslose ihr Mandat.
Den Verzicht oder Verlust eines Bundestagsmandats regelt §46 des Bundeswahlgesetzes. So hat ein Abgeordneter dem Bundestagspräsidenten schriftlich mitzuteilen, dass er auf sein Mandat verzichten möchte. Ein Verzicht kann nicht widerrufen werden.
Ein Abgeordneter kann seines Mandats aber auch enthoben werden.
Dies kann unter anderem passieren, wenn die Wahlergebnisses neu
festgestellt werden oder die Verfassungswidrigkeit seiner Partei
festgestellt wird.
Als Nachfolger rückt in der Regel ein Bewerber von der Landesliste der gleichen Partei nach, für die der ausscheidende Abgeordnete kandidiert hatte. Das gilt auch, wenn dieser direkt gewählt worden war.
Tritt beispielsweise ein Abgeordneter der CDU aus Niedersachsen aus, rückt ein Kandidat von der CDU-Landesliste Niedersachsen für ihn in den Bundestag ein. Der Landeswahlleiter bestimmt den Nachrücker - sofern dieser noch für das Mandat bereit steht. Steht kein weiterer Kandidat auf der Landesliste, bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.
Das Mandat bleibt darf nach einem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts auch unbesetzt, wenn der ausscheidende
Abgeordnete ein sogenanntes Überhangmandat
innehatte.
Das Mandat von Matthias Wissmann (CDU/CSU) wurde nicht nachbesetzt, da er ein solches Überhangmandat besaß. Überhangmandate entstehen, wenn die Zahl der in einem Land von einer Partei errungenen Direktmandate größer ist, als die Zahl, die ihr nach ihrem dortigen Zweitstimmenergebnis zustünde. Bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag konnte die CDU/CSU sieben Überhangmandate gewinnen, die SPD neun.
Durch diese Überhangmandate erhöhte sich die Zahl der Abgeordneten im 16. Deutschen Bundestag von 598 auf 614. Durch das Ausscheiden Wissmanns verringerte sich diese Zahl nun auf 613.
Das Ergebnis der Bundestagswahl bestimmt über das Kräfteverhältnis im Parlament und damit über die Möglichkeiten der Regierungsbildung. Das Erringen von Überhangmandaten kann im Einzelfall das Zünglein an der Waage für das Kräfteverhältnis im Parlament sein. Zum Beispiel bekamen bei der Bundestagswahl 2002 die CDU/CSU und die SPD annähernd gleich viele Zweitstimmen (bei 38,5 Prozent). Damit kämen beide Parteien auf die gleiche Anzahl der 598 Sitze. Da die Union zusätzlich dazu nur ein und die SPD vier Überhangmandate erhielt, wurden die Sozialdemokraten stärkste Fraktion in der 15. Wahlperiode und konnten den Kanzler stellen.
Bis zum Juli 2004 verlor die SPD zwei Sitze, da zwei weggefallene Überhangmandate nicht nachbesetzt werden konnten.